Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen 
entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag. 
g. 85. 
Der Kreisausschuß ist befugt, behufs der örtlichen Erledigung der zu seiner 
Zuständigkeit gehörigen Geschäfte die Mitwirkung der Bürgermeister und Gemeinde- 
vorsteher in Anspruch zu nehmen. 
g. 86. 
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen, soweit der- 
selbe nicht durch sonstige gesetzliche Bestimmungen geregelt ist, durch ein von dem 
Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. 
Zünfter Abschnitt. 
Von den Kreiskommissionen. 
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Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreisinstitute, 
sowie für die Besorgung einzelner Koeißangelegenheiten kann der Kreistag nach 
Bedürfniß besondere Kommissionen oder Kommissare aus der Zahl der Kreis- 
angehörigen bestellen, welche, ebenso wie die durch das Gesetz für Zwecke der 
allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen, ihre Geschäfte unter 
der Leitung des Landrathes besorgen. 
Der Landrath ist befugt, jederzeit den Berathungen der Kreiskommissionen 
beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen, soweit 
nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung an- 
geordneten Kommissionen etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist. 
g. S8. 
Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die Mitglieder der 
Kreiskommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage überlassen. 
Vierter Titel. 
Von den Stadtkreisen. 
§S. 89. 
In denjenigen Kreisen, welche nur aus einer Stadt bestehen (Stadtkreise), 
werden die Geschäfte des Landrathes, des Kreistages und des Kreisausschusses, 
(Fr. 9213.)
	        
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