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Siebenter Titel.
Besondere Bestimmungen bezuͤglich der Mitglieder der ehemals
reichsunmittelbaren Familien.
d. 99
Die Vorschriften dieser Kreisordnung finden bezüglich der Mitglieder der
ehemals reichsunmittelbaren Familien mit nachstehenden Maßgaben Anwendung:
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Die Mitglieder der ehemals reichsunmittelbaren Familien, auch insoweit
sie eine Befreiung von den persönlichen Staatssteuern genießen, sind
von ihrem gesammten Einkommen gleich den übrigen Kreisangehörigen
zu den auf das Einkommen gelegten Kreisabgaben beizutragen ver-
pflichtet. Von ihrem Einkommen, welches aus anderen als den in
§. 14 bezeichneten Quellen fließt, können dieselben, wenn sie in ver-
schiedenen Kreisen einen Wobnsitz haben, nur in dem Kreise ihres
Hauptwohnsitzes zu den Kreisabgaben herangezogen werden (5§9. 14,
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Der Landrath des Kreises Neuwied beziehungsweise des Kreises Wetzlar
wird nach Anhörung des Fürsten zu Wied beziehungsweise der Fürsten
zu Solms-Braunfels und zu Solms-Hohensolms-Lich ernannt. Das
dem Kreistage nach H. 30 zustehende Vorschlagsrecht wird hierdurch
nicht berührt.
In denjenigen Landbürgermeistereien der Kreise Neuwied und Weßlar,
zu welchen standesherrliche Besitzungen der Fürsten zu Wied, zu Solms-
Braunfels und zu Solms-Hohensolms-Lich gehören, erfolgt die Er-
nennung, sowie die kommissarische Bestellung der Bürgermeister nach
Anhörung des Fürsten zu Wied beziehungsweise des Fürsten zu Solms-
Braunfels und des Fürsten zu Solms-Hohensolms-Lich, unbeschadet
der Vorschriften des §. 24. Hinsichtlich der Bestellung der Vorsteher
für die aus Besitzungen der vorgenannten Fürsten gebildeten Kom-
munalverbände behält es bei den bezüglichen Bestimmungen der mit
der Königlichen Staatsregierung abgeschlossenen Rezesse sein Bewenden.
Die Befugniß, sich an den Wahlen zum Kreistage durch Stellvertretung
zu betheiligen, steht auch den Mitgliedern der ehemals reichsunmittel-
baren Familien zu (vergl. §. 45 Nr. 5).
Achter Titel.
Allgemeine, Uebergangs= und Ausführungs-Bestimmungen.
K. 100.
Die Rechte und Pflichten der bisherigen kreisständischen Verbände gehen
auf den Kreiskommunalverband über.
(Nr. 9214)
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