Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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K. 101. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1888, jedoch nur gleich- 
zeitig mit dem Gesetze über die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 
1875 in der Rheinprovinz in Kraft. 
Noch vorher ist zur Wahl der Kreistagsabgeordneten und des Kreisaus- 
schusses nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schreiten. Für die dabei vor- 
zunehmenden Vertheilungen und Wahlen sind die Obliegenheiten des Kreisaus- 
schusses von dem Landrathe und die Obliegenheiten des Kreistages von dem bis- 
herigen Kreistage mit der Maßgabe wahrzunehmen, daß, wenn der letztere der 
hierauf gerichteten Aufforderung binnen der gestellten Frist nicht nachkommt, der 
Landrath an seine Stelle tritt. 
S. 102. 
Bis zum 1. April 1892 ist der Kreistag befugt, außer den im §. 30 dieses 
Gesetzes bezeichneten Personen für die Besetzung eines erledigten Landrathsamtes 
auch solche Personen in Vorschlag zu bringen, welche nach den vor dem 1. Ja- 
nuar 1887 geltend gewesenen Bestimmungen hierzu von dem Kreistage präsentirt 
werden konnten. Diese Vorschrift tritt sofort in Kraft. 
G. 103. 
Die Amtsthätigkeit der jetzigen Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter 
erlischt am 1. Januar 1888 und ist schon vorher die Wahl von neuen Gemeinde, 
vorstehern und Stellvertretern nach Maßgabe dieses Gesetzes zu vollziehen. 
S. 104. 
Das Gesetz vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung 
(Gesetz-Samml. S. 195) und das Gesetz vom 1. August 1883 über die Zu- 
ständigkeil der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden (Gesetz-Samm. 
S. 237) treten in der Rheinprovinz mit dem 1. Juli 1888 in Kraft. 
Bis zu diesem Zeitpunkte sind die aus dem gegenwärtigen Gesetze sich er- 
gebenden Zuständigkeiten 
des Bezirksausschusses von der Regierung, 
des Provinzialrathes von dem Oberpräsidenten 
wahrzunehmen. 
Auf die vor dem 1. Juli 1888 bereits anhängig gemachten Sachen finden 
in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren und die Zu- 
lässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, jedoch mit den 
im §S. 7 Absatz 3 und §. 18 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 über die allgemeine 
Landesverwaltung bezeichneten Abänderungen Anwendung.
	        
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