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(Nr. 9214.) Gesetz über die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der
Rheinprovinz. Vom 1. Juni 1887.
W Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen uG
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
die Rheinprovinz, was folgt:
Artikel J.
Die Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesetz Samml. von 1881
S. 234) nebst den dazu ergangenen abändernden und ergänzenden Bestimmungen
tritt gleichzeitig mit der Kreisordnung für die Provinz mit den sich aus
Mrtikel II, III, IV ergebenden Maßgaben in Kraft.
Artikel II.
Die IS##. 10, 11 und 15 erhalten folgende Fassung:
S. 10.
Für jeden Kreis mit weniger als 40 000 Einwohnern wird ein Ab-
geordneter, für jeden Kreis mit 40 000 oder mehr Einwohnern werden zwei
Abgeordnete gewählt. Erreicht die Eimvohnerzahl eines Kreises 80 000, so“
werden drei Abgeordnete gewählt. Für jede fernere Vollzahl von 50 000 Ein-
wohnern tritt ein Abgeordneter hinzu.
KC. 11.
Dem Provinziallandtage bleibt überlassen, durch statutarische Anordnung
dwei angrenzende Landkreise, welche nur einen oder zwei Abgeordnete zu wählen
haben, zu Wahlbezirken zu vereinigen und die Wahlorte zu bestimmen.
C. 15.
Die Wahl der Abgeordneten der Stadtkreise erfolgt durch die Stadt-
verordnetenversammlung, sowie in denjenigen Städten, in welchen die Ver-
waltung nach Titel VIII der Städteordnung vom 15. Mai 1856 geführt
wird, durch den Magistrat und die Stadtverordnet g, welche
zu diesem Behufe unter dem Vorsitze des Bürgermeisters zu einer Wahl-
versammlung vereinigt werden.
Artikel HI.
In den Fällen der §P. 107, 108 und 111 sind statt der daselbst in Bezug
genommenen Vorschriften der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, der Städte-
ordnung vom 30. Mai 1853 und des Gesetzes vom 31. Mai 1853 die ent-
sprechenden Vorschriften der gleichzeitig mit diesem Gesetze ergehenden Kreisordnung
für die Rheinprovinz und der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai
1856 (Gesetz-Samml. S. 406) maßgebend. Der 8. 10 tommt in Fortfall.
Oes. Samml. 1887. (Nr. 8214.)