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K. 15.
Die Wahl der Abgeordneten der Stadtkreise erfolgt durch die Stadtver-
ordnetenversammlung, sowie in denjenigen Städten, in welchen die Verwaltung
nach Titel VIII der Städteordnung vom 15. Mai 1856 geführt wird, durch den
Magistrat und die Stadterordnet , welche zu diesem Behufe unter
dem Vorsitze des Bürgermeisters zu einer zuarsche d vereinigt werden.
S. 16.
Die Vollziehung der Wahlen der Provinziallandtagsabgeordneten erfolgt
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements.
Wählbarkeit zum Abgeordneten.
S. 17.
Wählbar zum Mitgliede des Provinziallandtages ist jeder selbständige An-
gehörige des Deutschen Reichs, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat,
sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und seit mindestens einem
Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört.
Als selbständig gilt derjenige, welchem das Recht, über sein Vermögen zu
verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung entzogen ist.
Verlust der Wählbarkeit.
S. 18.
Die Wählbarkeit geht verloren, sobald eines der im §. 17 gedachten Er-
fordernisse bei dem bis dahin Wählbaren nicht mehr zutrifft. Sie ruht während
der Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Unter-
suchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können,
eingeleitet, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist.
Dauer der Wahlperiode der Abgeordneten.
§. 19.
Die Abgeordneten zum Provinziallandtage werden auf sechs Jahre gewählt.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem
gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Mählbarkeit vorgeschriebenen
Belingungen= Der Provinziallandtag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser
Fälle eingetreten ist.
Anordnung der Wahlen.
S. 20.
Die Vornahme der Wahlen zum Provinziallandtage wird durch den Ober-
präsidenten angeordnet.
(Nr. 2215.)