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II. Der Provinziallandtag beschließt, in welcher Weise Staatsprästationen,
welche von dem Provinzialverbande aufzubringen sind, und deren Aufbringungsweise
nicht schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt werden sollen.
S. 37.
III. Der Provinziallandtag beschließt über die zur Erfüllung von Verpflichtungen
oder im Interesse der Provinz erforderlichen Ausgaben.
Er beschließt zu dem Ende:
1) über die Verwendung der dem Provinzialverbande aus der Staatskasse
überwiesenen Jahresrenten und Fonds nach näherer Vorschrift des
Gesetzes, betreffend die Ausführung der §#. 5 und 6 des Gesetzes vom
30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial= und Kreisverbände,
2) über die Verwendung der Einnahmen aus sonstigem Kapital- und
Grundvermögen des Provinzialverbandes, sowie über die Verwendung
des Kapitalvermögens selbst,
3) über die Aufnahme von Anleihen und die Uebernahme von Bürgschaften,
4) über die Ausschreibung von Provinzialabgaben.
S. 38.
IV. Der Provinziallandtag beschließt über die Veräußerung von Grundstücken
und Immobiliarrechten. Durch Provinzialstatut kann dem Provinzialausschusse
für einzelne Verwaltungszweige und Anstalten die Befugniß zur Veräußerung
von Grundstücken minderen Werthes beigelegt werden.
§S. 39.
V. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrichtung des Rechnungsund
Kassenwesens, über die Feststellung des Haushalts-Etats, sowie über die Dechargirung
der Jahresrechnungen (59. 101 und 104).
S. 40.
VI. Der Provinziallandtag stellt die Grundsätze fest, nach denen die Verwaltung
der Angelegenheiten des Provinzialverbandes zu erfolgen hat.
§S. 41.
VII. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrichtung von Provinzialämtern,
er bestimmt die Jahl, die Besoldung, sowie die Art der Anstellung der
Beamten und wählt den Landesdirektor (Landeshauptmann), die demselben nach
F. 93 zugeordneten oberen Beamten, sowie die sonstigen im Provinzialstatute zu
bezeichnenden leitenden Beamten einzelner Verwaltungszweige.
G. 42.
VIII. Der Provinziallandtag vollzieht die Wahlen zum Provinzialausschusse,
sowie nach Maßgabe der besonderen Gesetze die Wahlen zu den für Zwecke der
(Nr. 9215. 44