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Berufung des Provinzialausschusses.
C. 52.
Der Provinzialausschuß versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
Die Berufung zu den Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden; sie muß
erfolgen auf schriftlichen Antrag des Landesdirektors oder der Hälfte der Mitglieder
des Provinzialausschusses.
Durch Beschluß des Provinzialausschusses können regelmäßige Sitzungstage
festgesetzt werden.
Geschäftsordnung des Provinzialausschusses.
C. 53.
Der Provinzialausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, anwesend ist.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
g. 54
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder oder deren
Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie oder bis zu dem
dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung und Abstimmung
nicht Theil nehmen.
Ebensowenig darf ein Mitglied bei der Berathung und Beschlußfassung
über solche Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in anderer als öffentlicher
Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder als Geschäftsführer, Beauftragter
oder in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewesen ist.
g. 55.
Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens von mehr als der Hälfte der
Mitglieder gemäß F. 54 der Provinzialausschuß beschlußunfähig und kann die
Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter hergestellt
werden, so erfolgt die Beschlußnahme durch den Provinziallandtag.
Kann die Beschlußnahme nicht bis zum Zusammentritte des Provinziallandtages
ausgesetzt bleiben, so ist durch den Oberpräsidenten aus den unbetheiligten
Mitgliedern des Provinzialausschusses beziehungsweise deren Stellvertretern,
sowie aus Mitgliedern des Provinziallandtages eine besondere Kommission zu
bestellen; dieselbe hat aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, wie der Provinzialausschuß,
zu bestehen.
d. 56.
Der Vorsitzende des Provinziallandtages und die dem Landesdirektor zugeordneten
oberen Beamten (8#. 87 und 93) können den Sitzungen des Provinzialausschusses
mit berathender Stimme beiwohnen. Der Provinzialausschuß