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Beamte der Provinzialinstitute 2c.
C. 95.
Ueber die an den einzelnen Provinzialinstituten und in der Provinzial-
Chaussee= und Wegeverwaltung anzustellenden Beamten, sowie über die Art der
Anstellung derselben wird durch die für jene Institute und jenen Verwaltungs.
zweig zu erlassenden Reglements beziehungsweise die für dieselben festzustellenden
Etats bestimmt.
Bis zum Erlasse neuer Reglements bleiben die bestehenden Reglements in
Geltung.
Dienstliche Verhältnisse der Provinzialbeamten.
G. 96.
Sämmtliche Provinzialbeamte haben die Rechte und Pflichten mittelbarer
Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse derselben werden durch
ein von dem Provinziallandtage zu erlassendes Reglement geordnet.
K. 97.
Hinsichtlich der Besetzung der Stellen von Provinzialbeamten mit Militär,
invaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen gesetzlichen Vorschriften.
g. 98.
In Betreff der Dienstvergehen der Provinzialbeamten finden die Vor-
schriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Geset= Samml. S. 465) mit folgenden
Maßgaben Anwendung:
1) Gegen den Landesdirektor (Landeshauptmann) und die im §. Al ge-
dachten Provinzialbeamten ist die Festsetzung von Ordnungsstrafen nur
in dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren zulässig.
2) Gegen die übrigen Provinzialbeamten steht die den Ministern und den
Provinzialbehörden beigelegte Befugniß zur Verhängung von Ordnungs-
strafen dem Landesdirektor zu; jedoch dürfen die von ihm festzusetzenden
Geldbußen den Betrag von dreißig Mark nicht übersteigen.
Außerdem steht
3) den Vorstehern von Provinzialanstalten die Befugniß zu, gegen die
ihnen nachgeordneten Anstaltsbeamten, mit Ausnahme der oberen
Anstaltsbeamten, Geldbußen bis zu zehn Mark festzusetzen.
4) Gegen die Disziplinarverfügungen des Landesdirektors und der Vor-
steher von Provinzialanstalten findet innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Bezirksausschusse statt.