Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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S. 111. 
Die Vertheilung der Provinzialabgaben auf die einzelnen Land- und Stadt- 
kreise liegt dem Provinzialausschusse ob. 
Der Betrag der von dem Provinziallandtage ausgeschriebenen Provinzial- 
abgaben, sowie die Vertheilung desselben auf die Kreise sind durch die Amtsblätter 
der Provinz öffentlich bekannt zu machen. In dem Ausschreiben ist der Bedarf 
für Verkehrsanlagen besonders anzugeben. In Betreff der Aufbringung dieses 
Theils der Provinzialabgaben von Seiten der Landkreise gelten 2 die Vorschriften 
des §. 12 Absatz 1 Satz 2 der Kreisordnung vom 30. Mai 1 
Reklamationen gegen die Veranlagung zu den Provinzialabgaben. 
112. 
Reklamationen der Kreise gegen die Vertheilung der Provinzialabgaben 
unterliegen der Beschlußfassung des Provinzialausschusses. 
ie Reklamationen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach erfolgter 
Bekumtnmachung der Abgabenbeträge bei dem Provinzialausschusse anzubringen. 
Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
S. 113. 
Die Zahlung der Provinzialabgabe darf durch die Reklamation beziehungs- 
weise Klage nicht aufgehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren 
Rückerstattung des etwa zu viel Bezahlten zu den bestimmten Terminen erfolgen. 
Dritter Titel. 
Von der Aussicht über die Verwaltung der Angelegenheiten 
der Provinzialverbände. 
S. 114. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu handhabende Aufsicht über die Ver- 
waltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes wird von dem Oberpräsidenten, 
in höherer Instanz von dem Minister des Innern geübt. 
Die Beschwerde an die höhere Instanz ist innerhalb zwei Wochen zulässig. 
S. 115. 
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in diesem Gesetze zugewiesenen 
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Bestimmungen der Gesetze 
gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde.
	        
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