Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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S. 116. 
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der 
Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsicht der Akten, insbesondere auch der 
Haushaltsetats und Jahresrechnungen zu verlangen und Geschäftsrevisionen, sowie 
in der Verbindung mit denselben Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen. 
S. 117. 
Der Oberpräsident ist befugt, an den Berathungen des Provinzialausschusses 
und der Provinzialkommissionen entweder selbst oder durch einen zu seiner Ver- 
tretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen. 
G. 118. 
Beschlüsse des Provinziallandtages, des Provinzialausschusses oder einer 
Provinzialkommission, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver- 
letzen, hat der Oberpräsident, entstehenden Falles auf Anweisung des Ministers 
des Innern, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten steht dem Provinziallandtage, 
dem Provinzialausschusse beziehungsweise der Provinzialkommission innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Dieselben können zur 
Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Ver- 
treter bestellen. 
K. 119. 
Beschlüsse des Provinziallandtages, welche folgende Angelegenheiten betreffen: 
1) den Erlaß von Statuten gemäß §. 8 Nr. 1 und F. 35, 
2) Mehr= oder Minderbelastungen einzelner Theile der Provinz gemäß §. 110, 
3) Aufnahme von Anleihen, durch welche der Provinzialverband mit einem 
Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene Schuldenbestand 
vergrößert werden würde, sowie Uebernahme von Bürgschaften auf den 
Provinzialverband, 
4) eine Belastung des Provinzialverbandes durch Beiträge über fünfund- 
zwanzig Prozent des Gesammtaufkommens an direkten Staatssteuern, 
5) eine neue Belastung des Provinzialverbandes ohne gesetzliche Verpflich- 
tung, insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre 
hinaus fortdauern sollen, 
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen 
zu 2 und 3 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 4 und 5 
der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen. 
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