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(Nr. 9218.) Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen.
Vom 18. Juni 1887.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen r
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den Umfang derselben, was folgt:
S. 1.
Unmittelbare Staatsbeamte, welche in reichsgesetzlich der Unfallverfi icherung
unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in Folge eines im
Dienste erlittenen Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, als Pension
sechsundsechszigzweidrittel Prozent ihres jährlichen Diensteinkommens, soweit ihnen
nicht nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift ein höherer Betrag zusteht.
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im
Dienste erlittenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in
ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem
Dienste als Pension:
1) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im
ersten Absatze bezeichneten Betrag;
2) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen
Bruchtheil der vorstehend bezeichneten Pension, welcher nach dem Maße
der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.
Steht solchen Personen nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift ein höherer
Betrag zu) so erhalten sie diesen.
Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind dem Verletzten außerdem
die noch erwachsenden Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen.
. 2.
Die Hinterbliebenen solcher im §V. 1 bezeichneten Personen, welche in Folge
eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten:
1) als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung An-
spruch auf Gnadenquartal oder Gnadenmonat zusteht, den Betrag des
einmonatigen Diensteinkommens beziehungsweise der einmonatigen Pen-
sion des Verstorbenen, jedoch mindestens 30 Mark
2) eine Rente. Dieselbe beträgt:
a) für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung
zwanzig Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen,
jedoch nicht unter 160 Mark und nicht mehr als 1 600 Mark;