Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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b) für jedes Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres 
oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung, sofern die Mutter 
lebt, fünfundsiebenzig Prozent der Wittwenrente und sofern die 
Mutter nicht lebt, die volle Wittwenrente; 
e) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer 
war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der 
Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Diensteinkommens des Ver- 
storbenen, jedoch nicht unter 160 Mark und nicht mehr als 
1600 Mark; sind mehrere derartig Berechtigte vorhanden, so 
wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
Die Renten dürfen zusammen sechszig Prozent des Diensteinkommens nicht 
übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Aszendenten nur in- 
soweit einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der 
Höchstbetrag der Rente nicht erreicht wird. Soweit die Renten der Wittwe und 
Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die einzelnen Renten in 
glechen- Verhältnisse gekürzt. 
Steht nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift den Hinterbliebenen ein höherer 
Betrag zu, so erhalten sie diesen. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem 
Unfall geschlossen worden ist. 
G. 3. 
Erreicht das Diensteinkommen nicht den von der höheren Verwaltungs- 
behörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene festgesetzten orts- 
üblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Gesetzes, betreffend die 
Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73), 
so ist der letztere der Berechnung zu Grunde zu legen. 
Bleibt bei den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten (. 1) 
die nach vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende Summe 
unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Be- 
amte nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt 
werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen. 
S. 4. 
Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens, 
der Bezug der Wittwen= und Waisenrente mit dem Ablauf des Gnadenquartals 
oder Gnadenmonats, oder, soweit solche nicht gewährt werden, mit dem auf den 
Todestag des Verunglückten folgenden Tage. 
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung 
einer Krankenkasse oder der Gemei sicherung an, so wird bis zum 
Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls die Pension und 
der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens um den Betrag der von der Kranken- 
(Nr. 9218.)
	        
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