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K. 4.
Aus dringenden Gründen des landwirthschaftlichen oder gewerblichen Be-
dürfnisses oder des Verkehrs, sowie zu Zwecken, welche die Einleitung des Ent-
eignungsverfahrens rechtfertigen würden, können einzelne Flächen auf Antrag der
Genossenschaft durch Beschluß des Schöffenraths (F. 25) vom Haubergverbande
befreit werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidenten.
Die befreiten Flächen sind den durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Nutzungs-
beschränkungen nicht unterworfen.
. 5.
Auf Antrag der Genossenschaft ist die Befreiung vom Haubergverbande im
Stockbuche zu vermerken. Nach Eintragung des Vermerks kann über die befreiten
Grundstücke in Gemäßheit der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verfügt werden.
Wird ein solches Grundstück unter die Mitglieder der Genossenschaft nach
Verhältniß ihrer Antheile in Natur vertheilt, so haftet der Naturaltheil an Stelle
des ihm entsprechenden Antheils für die Pfand- und sonstigen dinglichen Ver-
bindlichkeiten des letzteren.
K. 6.
Die Hauberggenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund-
stücken erwerben, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Ihr ordentlicher Ge-
richtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
Die Verpfändung eines Haubergs ist fortan unzulässig. Die sonstige
dingliche Belastung darf nur für Zwecke erfolgen, welche die Einleitung des
Enteignungsverfahrens rechtfertigen würden, und bedarf der Genehmigung des
Regierungspräsidenten.
S. 7.
Die Antheile der einzelnen Genossen an dem Hauberge bestimmen sich nach
dem bisher üblichen Maßstabe.
Den Genossen steht die freie Verfügung über ihre Antheile zu. Jedoch
dürfen die Antheile unter das für jeden Hauberg jetzt bestehende geringste Einheits-
maaß hinab nicht getheilt werden.
Ist ein solches nicht mit Sicherheit zu ermitteln, so erfolgt die Festsetzung
eines Minimaleinheitsmaaßes nach Anhörung des Haubergvorstandes durch den
Schöffenrath. Der Beschluß desselben bedarf der Bestätigung des Regierungs-
präsidenten.
G. 8.
Zu den für die Genossenschaft gemeinschaftlichen Lasten, Kosten, Diensten
und Naturalleistungen trägt jeder Genosse nach Verhältniß seines Antheils bei.
Nach demselben Verhältniß werden die gemeinschaftlichen Nutzungen vertheilt.