Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 291 — 
S. 9. 
Mächter oder Nutznießer von Haubergantheilen treten in die Genossenschafts- 
pflichten des Eigenthümers. Die Genossenschaft kann sich jedoch auch an den 
letzteren halten. 
C. 10. 
u jeden Hauberg ist von dem Vorsteher (§. 16) ein Lagerbuch zu führen, 
in we 
a) die Größe und Art der Genossenschaftsgrundstücke, 
b) Veränderungen durch Einverleibung anderer Grundstücke (F. 3) oder 
durch Befreiung vom Haubergverband (§9. 4, 5), 
J%) die Antheile der Genossen, 
4) die Veränderungen in dem Eigenthum der Antheile, 
e) das für die Antheile bestehende geringste Einheitsmaaß;, 
H genchmigten Abweichungen vom regelmäßigen Wirthschaftsbetriebe 
. 12), 
g) die auf dem Hauberge ruhenden Lasten 
zu verzeichnen und nachzutragen sind. 
Betreffs der Gegenstände unter c und d darf das Lagerbuch vom Stock- 
buche nicht abweichen. 
Von jeder Eintragung hierüber in das Stockbuch hat das Amtsgericht den 
Vorsteher zu benachrichtigen. 
Neu angelegte Lagerbücher sind während einer angemessenen Frist zur Ein- 
sicht der Betheiligten offenzulegen und demnächst durch Genossenschaftsbeschluß fest- 
ustellen. 
zustel Bei Veräußerung eines Haubergtheils wird der Nachfolger wegen der 
seinem Vorgänger gegen die Genossenschaft noch obliegenden Genf enschaftspflichten 
mitverpflichtet mit Ausschluß der Einrede der Vorausklage. Mehrere Erwerber 
haften als Gesammtschuldner mit Ausschluß der Einrede der Theilung. 
S. 11. 
Zweck der Haubergwirthschaft ist die Erziehung von Niederwald, vornehmlich 
von Eichenschälwald, mit welcher nach dem periodischen Abtriebe ein einmaliger 
Getreidebau verbunden wird, falls nicht die Genossenschaft von dem Getreidebau 
ganz ober theilweise abzusehen beschließt. 
Einführung eines anderen Wirthschaftsbetriebes an Stelle der Nieder- 
waldwirthscheft kann ausnahmsweise für einzelne Grundstücke auf Antrag der 
Genossenschaft von dem Schöffenrath genehmigt werden. 
(Nr. 9220.) 49.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.