Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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C. 12. 
Für jeden Hauberg ist ein Betriebsplan und ein jährlicher Hauungs--, 
Kultur= und Hütungsplan aufzustellen. 
Bei der Aufstellung, Prüfung und Feststellung dieser Pläne ist nach den 
bezüglich der Gemeindewaldungen im Regierungsbezirk Wiesbaden bestehenden Vor- 
schriften zu verfahren. 
An Stelle des Kreisausschusses tritt hierbei der Schöffenrath. 
S. 13. 
Die Weidenutzung ist den Zwecken der Holzucht untergeordnet. 
Schweine und Ziegen dürfen gar nicht, Schafe nur in einen der ältesten 
drei Schläge eingetrieben werden. 
Kein Schlag darf nach dem Abtrieb innerhalb der ersten Hälfte der Um- 
triebszeit mit Rindvieh behütet werden. Nur der Eintrieb von Kälbern unter 
1 Jahr alt in jüngere Schläge ist gestattet, außerdem soll der Haubergvorstand 
befugt sein, mit Zustimmung des Oberförsters die Schonzeit für Rindvieh um 
zwei Jahre abzukürzen oder zu verlängern. 
Gänzlich neu aufgeforstete Schläge oder Theile derselben dürfen während 
des ersten Umtriebs nicht behütet werden. 
K. 14. 
Der Beschlußfassung durch die Versammlung der Hauberggenossen bedürfen: 
1) Angelegenheiten, welche die Substanz der Genossenschaftsgrundstücke be- 
treffen, namentlich die Einverleibung anderer Grundstücke (§. 3) und 
die Befreiung vom Haubergverbande (§8. 4, 5); 
2) die Feststellung des Lagerbuchs (F. 10), 
3) das Unterlassen des Getreidezwischenbaues und die Einführung eines 
von der Niederwaldwirthschaft abweichenden Betriebes (§F. 12); 
4) die Frage, ob die Lohnutzung oder andere Nutzungen, mit Ausschluß 
der Getreidenutzung, für gemeinsame Rechnung oder von den einzelnen 
Genossen auf bestimmten Flächen ausgeübt werden sollen; in Ansehung 
der Lohnutzung ist der Beschluß vor der Vertheilung der Nutzungs- 
flächen unter die Genossen zu fassen; 
5) die Wahl der Getreidegattung, wenn ein abgetriebener Schlag mit einer 
anderen als der bisher üblichen Getreideart bebaut werden soll; 
6) die Wahl des Haubergvorstandes und die Gewährung einer Dienst- 
unkostenentschädigung an dessen Mitglieder (§. 16); 
7) die Regelung des Kassen- und Rechnungswesens (§. 22)
	        
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