Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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8) der Abschluß eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags und die Ertheilung 
einer Prozeßvollmacht, auch in den Fällen, welche nicht unter Nr. 1 
fallen, wenn der Gegenstand einen höheren Werth als 300 Mark hat; 
9) die Veränderung bestehender Einrichtungen, wenn eine Beschlußfassung 
hierüber von dem vierten Theile der Genossen, nach Antheilen berechnet, 
beantragt wird. 
. 15. 
Zu den Genossenversammlungen sind sämmtliche Genossen mindestens drei 
Tage vorher mittelst ortsüblicher, in den Fällen des §. 14 Nr. 1 mittelst schrift- 
licher Vorladung, welche die Gegenstände der Berathung angiebt, einzuberufen. 
Soll einer der im §. 14 bezeichneten Gegenstände zur Verhandlung kommen, so 
ist die Vorladung am Tage vor der Versammlung in ortsüblicher Weise zu 
wiederholen. 
In den Fällen des §. 14 Nr. 1 ist die Versammlung nur beschlußfähig, 
wenn die Mehrheit der Genossen, nach Antheilen berechnet, erschienen ist. 
In allen anderen Fällen sind die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl 
beschlußfähig. 
Diejenigen Hauberggenossen, welche nicht in der Gemeinde wohnen, in 
welcher der Hauberg oder die Haupttheile desselben liegen, haben schriftlich bei 
dem Haubergvorsteher eine in jener Gemeinde wohnhafte Person zu bezeichnen, 
an welche die Behändigung der Vorlagen erfolgen soll, widrigenfalls ihre Vor- 
ladung unterbleiben darf. 
Jeder Genosse kann sich in der Versammlung durch einen anderen schriftlich 
bevollmächtigten Genossen vertreten lassen. Steht ein Antheil mehreren Personen 
gemeinschaftlich zu, so haben dieselben schriftlich bei dem Vorsteher denjenigen unter 
ihnen zu bezeichnen, dem die Stimmführung übertragen ist. 
Für juristische Personen, Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, 
Bevormundete werden ihre gesetzlichen Vertreter, für Ehefrauen ihre Männer 
zugelassen. 
K. 16. 
Den Haubergvorstand bilden der Vorsteher, der erste und der zweite Bei- 
sitzer. In Genossenschaften mit geringer Mitgliederzahl genügt ein Beisitzer. Mehrere 
Genossenschaften, welche ihren Sitz in einer Gemeinde haben, können dieselben 
Personen als Vorstand wählen. 
Der Vorsteher und die Beisitzer werden von der Genossenversammlung auf 
sechs Jahre gewählt. Die nach dieser Frist Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Für Vorstandsmitglieder, welche während der Wahlperiode ausscheiden, werden 
für den Rest derselben Ersatzmänner gewählt. 
Wählbar ist jeder Hauberggenosse, der sich im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befindet und am Sitze der Genossenschaft wohnt. 
Ueber die Gewährung einer Dienstunkosten-Entschädigung als Vergütung 
für Versäumnisse und Mühewaltungen beschließt die Genossenversammlung; baare 
(Tr. 9220.
	        
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