Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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g. 20. 
Gegen die Verfügungen des Vorstandes und des Vorstehers findet innerhalb 
zwei Wochen nach erlangter Kenntniß die Beschwerde an den Schöffenrath statt. 
C. 21. 
Die Beisitzer haben neben ihren Obliegenheiten als Mitglieder des 
Vorstandes: 
1) den Vorsteher zu unterstützen und in den von ihm bezeichneten Ge- 
schäften, sowie in Verhinderungsfällen zu vertreten; die Vertretung liegt 
zunächst dem ersten, und wenn dieser verhindert ist, dem zweiten Bei- 
sitzer ob; 
2) Unregelmäßigkeiten bei der Haubergverwaltung zur Kenntniß der Auf- 
sichtsbehörde zu bringen. 
K. 22. 
Die Verwaltung des Kassen= und Rechnungswesens ist einem Rechner zu 
übertragen. 
as Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 
Die Rechnung ist vor dem 1. Mai des dem Rechnungsjahre folgenden 
Jahres zu legen und an einem ortsüblich bekannt zu machenden Orte acht Tage 
lang zur Einsicht der Genossen bereit zu halten. 
Die Prüfung und Feststellung der von dem Haubergrechner gelegten 
Rechnung erfolgt nach Beschluß der Genossenversammlung entweder durch den 
Vorstand oder durch eine von der Versammlung gewählte Kommission. 
Die festgestellte Rechnung ist bis zum 1. August dem Landrath zur 
Kenntnißnahme mitzutheilen. 
G. 23. 
Zum Schutze der Hauberge und zur Ausführung der Anordnungen des 
Oberförsters sind Haubergschützen anzustellen. 
Können mehrere Hauberge von einem Schützen begangen und beaufsichtigt 
werden, so bilden sie einen gemeinsamen Schutbzirk 
Die Bildung der gemeinsamen Schutzbezirke erfolgt durch die betheiligten 
Vorstände, bei mangelnder Verständigung unter denselben durch den Schöffenrath. 
Der Haubergschütze wird von dem Vorstande, in gemeinsamen Schutz- 
bezirken von den betheiligten Vorstehern nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt, 
bei Stimmengleichheit giebt die Flächengröße der von den Vorstehern vertretenen 
Hauberge den Ausschlag. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung des Regierungspräsidenten. Derselbe 
ernennt mit Zustimmung des Schöffenraths den Haubergschützen, wenn der Wahl 
die Bestätigung zweimal endgültig versagt worden ist.
	        
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