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Die Anstellung der Haubergschützen erfolgt mittelst schriftlichen Vertrages.
Gehört der Anzustellende nicht zu den für den Forstdienst bestimmten oder mit
Forstversorgungsschein entlassenen Militärpersonen, so muß die Anstellung entweder
auf Lebenszeit oder, falls durch landräthliche Bescheinigung eine dreijährige
tadellose Forstdienstzeit nachgewiesen werden kann, auf mindestens drei Jahre
erfolgen.
Das Diensteinkommen des Haubergschützen wird durch die betheiligten
Vorstände festgesetzt und in gemeinsamen Schutzbezirken auf die einzelnen Ge-
nossenschaften vertheilt. Können die Vorstände sich über ein angemessenes Dienst-
einkommen oder über dessen Vertheilung nicht einigen, so verfügt der Regierungs-
präsident.
Für die Haubergschützen ist die Dienstinstruktion für die Gemeindeforst-
schutzbeamten im Regierungsbezirk Wiesbaden maßgebend.
§ . 24.
Als Oberförster fungirt derjenige Königliche Oberförster, in dessen Bezirk
der Hauberg liegt. Die jährliche Entschädigung, welche dem Oberförster für die
ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Funktionen von den Hauberggenossenschaften
zu zahlen ist, wird auf 25 Pfennig pro Hektar festgestellt.
Bezüglich der Aufstellung und der Ausführung des Betriebsplanes und
des jährlichen Hauungs-, Kultur= und Hütungsplanes, sowie hinsichtlich der Leitung
des Forstschutzes hat der Oberförster dieselben Obliegenheiten und Befugnisse, welche
ihm in den Gemeindewaldungen übertragen sind.
C. 25.
Der Schöffenrath besteht in jedem Kreise aus dem Landrath und aus vier
gewählten Haubergschöffen.
Zum Zwecke der Schöffenwahl wird das Haubergareal jedes Kreises durch
den Regierungspräsidenten nach Anhörung der Haubergvorsteher in vier Wahl-
bezirke von annähernd gleichem Flächeninhalte eingetheilt.
In jedem Wahlbezirke wählen die Vorsteher der denselben zugetheilten Hau-
berge unter Leitung des Landraths einen Schöffen und einen Stellvertreter nach
absoluter Stimmenmehrheit. Wählbar ist jeder im betreffenden Kreise wohnhafte,
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Eigenthümer eines
Haubergantheils.
Die Wahl geschieht auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte
der Gewählten aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das von
der Hand des Landraths zu ziehende Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können
wieder gewählt werden.
Zur Ablehnung oder Niederlegung des Schöffenamtes berechtigen nur die-
jenigen Gründe, aus welchen unbesoldete Gemeindeämter abgelehnt und nieder-
gelegt werden dürfen. Wer ohne solche Gründe ablehnt oder niederlegt, kann
Ges. Samml. 1887. (Nr. 0220.) 50