Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Die Anstellung der Haubergschützen erfolgt mittelst schriftlichen Vertrages. 
Gehört der Anzustellende nicht zu den für den Forstdienst bestimmten oder mit 
Forstversorgungsschein entlassenen Militärpersonen, so muß die Anstellung entweder 
auf Lebenszeit oder, falls durch landräthliche Bescheinigung eine dreijährige 
tadellose Forstdienstzeit nachgewiesen werden kann, auf mindestens drei Jahre 
erfolgen. 
Das Diensteinkommen des Haubergschützen wird durch die betheiligten 
Vorstände festgesetzt und in gemeinsamen Schutzbezirken auf die einzelnen Ge- 
nossenschaften vertheilt. Können die Vorstände sich über ein angemessenes Dienst- 
einkommen oder über dessen Vertheilung nicht einigen, so verfügt der Regierungs- 
präsident. 
Für die Haubergschützen ist die Dienstinstruktion für die Gemeindeforst- 
schutzbeamten im Regierungsbezirk Wiesbaden maßgebend. 
§ . 24. 
Als Oberförster fungirt derjenige Königliche Oberförster, in dessen Bezirk 
der Hauberg liegt. Die jährliche Entschädigung, welche dem Oberförster für die 
ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Funktionen von den Hauberggenossenschaften 
zu zahlen ist, wird auf 25 Pfennig pro Hektar festgestellt. 
Bezüglich der Aufstellung und der Ausführung des Betriebsplanes und 
des jährlichen Hauungs-, Kultur= und Hütungsplanes, sowie hinsichtlich der Leitung 
des Forstschutzes hat der Oberförster dieselben Obliegenheiten und Befugnisse, welche 
ihm in den Gemeindewaldungen übertragen sind. 
C. 25. 
Der Schöffenrath besteht in jedem Kreise aus dem Landrath und aus vier 
gewählten Haubergschöffen. 
Zum Zwecke der Schöffenwahl wird das Haubergareal jedes Kreises durch 
den Regierungspräsidenten nach Anhörung der Haubergvorsteher in vier Wahl- 
bezirke von annähernd gleichem Flächeninhalte eingetheilt. 
In jedem Wahlbezirke wählen die Vorsteher der denselben zugetheilten Hau- 
berge unter Leitung des Landraths einen Schöffen und einen Stellvertreter nach 
absoluter Stimmenmehrheit. Wählbar ist jeder im betreffenden Kreise wohnhafte, 
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Eigenthümer eines 
Haubergantheils. 
Die Wahl geschieht auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte 
der Gewählten aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das von 
der Hand des Landraths zu ziehende Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können 
wieder gewählt werden. 
Zur Ablehnung oder Niederlegung des Schöffenamtes berechtigen nur die- 
jenigen Gründe, aus welchen unbesoldete Gemeindeämter abgelehnt und nieder- 
gelegt werden dürfen. Wer ohne solche Gründe ablehnt oder niederlegt, kann 
Ges. Samml. 1887. (Nr. 0220.) 50
	        
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