— 316 —
Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil
diese Voraussetzungen zur Zeit der Eintragung nicht vorhanden gewesen seien.
S. 4.
Die Eintragung, sowie die Löschung in der Rolle erfolgt auf Antrag des
Eigenthümers, welcher über das Landgut letztwillig verfügen kann.
Steht das Landgut im Miteigenthume, so ist der Antrag sämmtlicher
Miteigenthümer erforderlich.
S. 5.
In der Rolle erhält jedes Landgut ein eigenes Blatt.
Das Landgut besteht aus denjenigen Grundstücken, welche auf dem Rollen-
blatte vermerkt sind. Auf dem Rollenblatte sind alle Grundstücke des Eigen-
thümers zu vermerken, welche als solche auf dem Blatte oder Artikel des Grund-
buches eingetragen sind, einschließlich der nach der Eintragung des Landgutes in
die Rolle erworbenen und im Grundbuche zugeschriebenen Grundstücke. Die
Zuschreibung der letzteren in der Rolle erfolgt von Amtswegen und kostenfrei.
Bei der Eintragung des Landgutes in die Rolle und bei späterer Erwerbung
von Grundstücken kann der Eigenthümer bestimmen, daß einzelne Grundstücke in
die Rolle nicht einzutragen sind. Dieselben sind auf dem Rollenblatte als aus-
genommen zu verzeichnen.
In gleicher Weise sind einzelne Grundstücke, wenn sie auf Antrag des
Eigenthümers gelöscht werden, auf dem Rollenblatte zu verzeichnen.
Auf dem Blatte oder Artikel des Grundbuches ist die Nummer des Rollen-
blattes kostenfrei zu vermerken.
Grundstücke, welche in dem Grundbuche nicht eingetragen sind, werden auf
dem Rollenblatte nach dem Grundsteuerkataster bezeichnet.
S. 6.
Wird in Folge von Veräußerungen ein Theil eines Landgutes im Grund-
buche abgeschrieben, so erhält dieser Theil, falls die Voraussetzungen des §. 1
Absatz 2 für denselben zutreffen, in der Rolle ein eigenes Blatt, wovon der Er-
werber zu benachrichtigen ist. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu) so ist mit
der Abschreibung im Grundbuche auch die Löschung des veräußerten Theiles in
der Rolle zu bewirken.
Die Anlegung des Blattes und die Löschung erfolgt von Amtswegen und
kostenfrei.
S. 7.
Für den Amtsgerichtsbezirk Vöhl treten an die Stelle der §. 5 und 6 die
nachfolgenden Vorschriften:
In der Rolle erhält jedes Landgut ein eigenes Blatt. Die Grundstücke
sind nach Flur und Nummer des Grundbuches oder, sofern ein Grundbuch noch