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nicht angelegt ist, nach dem Grundsteuerkataster auf dem Rollenblatte zu ver-
zeichnen. Nur die so eingetragenen Grundstücke gehören zum Landgute.
Bei Grundstückserwerbungen zu einem Landgute ist gleichzeitig mit dem
Eintrage in das Mutationsverzeichniß die Zuschreibung auch in der Rolle zu be-
wirken, wenn der Erwerber nicht seine entgegengesetzte Absicht ausdrücklich erklärt.
Bei Veräußerungen eines Theiles eines Landgutes ist gleichzeitig mit dem
Eintrage in das Mutationsverzeichniß die Löschung des veräußerten Theiles in der
Rolle zu bewirken, wenn bei demselben die Voraussetzungen des §. 1 Absatz 2
nicht zutreffen. Treffen diese Voraussetzungen zu, so erhält der veräußerte Theil
in der Rolle ein eigenes Blatt, wovon der Erwerber zu benachrichtigen ist.
In den in den beiden letzten Absätzen genannten Fällen erfolgen die Zu-
schreibungen und Löschungen in der Rolle, sowie die Anlegung eines neuen Blattes
von Amtswegen und kostenfrei.
S. 8.
Liegen die zum Landgute gehörenden Grundstücke in den Bezirken verschiedener
Amtsgerichte, so haben die letzteren in den Fällen der §#. 5 bis 7 von den Ein-
tragungen und Löschungen im Grundbuche und in der Rolle sich gegenseitig von
Amtswegen und kostenfrei Nachricht zu geben.
C. 9.
Die Anträge auf Eintragung, beziehungsweise auf Löschung in der Rolle
werden bei dem Amtsgerichte unter Anwendung der §S#. 32 bis 34 der Grund-
buchordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetz-Samml. S. 446) mündlich angebracht
oder schriftlich eingereicht.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller mitzutheilen, daß die Eintragung,
beziehungsweise die Löschung erfolgt ist.
5. 10.
Die Eintragung verliert ihre Wirksamkeit durch die Löschung.
Die Eintragung ist auch für jeden nachfolgenden Eigenthümer wirksam,
sofern derselbe Eigenthümer des ganzen Landgutes oder eines den Voraussetzungen
des 8. 1 Absatz 2 entsprechenden Theiles desselben ist.
K. 11.
Die Einsicht der Rolle ist Jedem gestattet, welcher nach dem Ermessen
des Amtsgerichtes ein rechtliches Interesse dabei hat.
Die Einsicht der Rolle erfolgt kostenfrei.
KC. 12.
Wird der Eigenthümer eines Landgutes von mehreren Nachkommen beerbt,
so ist in Ermangelung einer entgegenstehenden letztwilligen Verfügung einer derselben
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