Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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berechtigt, bei der Erbtheilung das Landgut nebst Zubehör nach Maßgabe der 
S#. 13 bis 26 zu übernehmen. 
Dasselbe gilt, wenn bei der Erbtheilung neben den Nachkommen der über- 
lebende Ehegatte betheiligt ist. 
Die Abfindung der Miterben (§. 20) tritt, auch Dritten gegenüber, an 
die Stelle des Miteigenthums. 
C. 13. 
Im Sinne dieses Gesetzes sind Zubehör des Landgutes: 
1) die mit dem Landgute oder einzelnen Theilen desselben verbundenen 
Gerechtigkeiten; 
2) die auf dem Landgute vorhandenen Gebäude, Anlagen, Holzungen 
und Bäumez; 
3) die auf die Rechtsverhältnisse und die Bewirthschaftung des Landgutes 
bezüglichen, zur Erbmasse gehörigen Bücher und Urkunden; 
4) das Gutsinventar; dasselbe umfaßt: das auf dem Landgute behufs 
der Bewirthschaftung desselben vorhandene Vieh, Acker= und Hausgeräth, 
den vorhandenen Dünger und die für die Bewirthschaftung des Land- 
gutes bis zur nächsten Ernte erforderlichen Vorräthe an Früchten und 
sonstigen Erzeugnissen. 
K. 14. 
In Ermangelung einer Vereinbarung der Betheiligten über die Person 
des Gutsübernehmers und über die Bedingungen der Gutsübernahme hat das 
nach F. 2 zuständige Amtsgericht auf Antrag der Betheiligten oder eines derselben 
die sämmtlichen Betheiligten zu einem Einigungsversuche zu laden und bei dem- 
selben möglichst auf die Erhaltung der Einheit und Leistungsfähigkeit des Land- 
gutes hinzuwirken. 
5. 15. 
Erfolgt bei diesem Versuche eine Einigung nicht, so bestimmt ein Familien- 
rath nach Maßgabe der §#§. 12, 13, 16 bis 26 die Person des Gutsübernehmers 
und die Bedingungen der Uebernahme. 
KC. 16. 
Der Familienrath wird aus dem nach F. 2 dieses Gesetzes zuständigen 
Amtsrichter als Vorsitzenden und drei bis sechs Verwandten oder Verschwägerten 
des Erblassers als Mitgliedern gebildet. 
Die Mitglieder müssen großjährig sein, einen tadellosen Ruf genießen und 
genaue Kenntniß von den wirthschaftlichen und Familienverhältnissen des Erblassers 
besitzen.
	        
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