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oder auf Beschluß eines nach Maßgabe des §. 16 zu berufenden Familienrathes auf-
gehoben werden. Hiervon abgesehen, können einzelne Erben nur die Auszahlung
einer nach Maßgabe der §S§. 19 und 20 von dem Familienrathe festzusetzenden
Abfindung verlangen.
Der dritte Absatz des §. 12 findet auch auf das Miteigenthum und die
an dessen Stelle tretenden Ansprüche des längstlebenden Ehegatten mit der Maß-
gabe Anwendung, daß vor dem Tode des verstorbenen Ehegatten erworbene Rechte
Dritter unberührt bleiben.
G. 25.
Steht das Landgut im alleinigen Eigenthum eines Ehegatten, so erfolgt
nach dessen Tode die Bestimmung des Gutsübernehmers erst dann, wenn dem
anderen Ehegatten ein Nießbrauchs-- oder Verwaltungsrecht an dem Landgute nicht
mehr zusteht. Das Miteigenthum zwischen den Kindern des verstorbenen Ehe-
gatten kann, solange ein Nießbrauchs= oder Verwaltungsrecht des überlebenden
Ehegatten besteht, nur mit gegenseitiger Zustimmung und mit Einwilligung des
überlebenden Ehegatten aufgehoben werden.
Die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatze des §. 24 finden auf den
Ehegatten, welchem das Nießbrauchs= oder Verwaltungsrecht an dem Landgute
oder an einem Theile desselben zusteht, entsprechende Anwendung.
g. 26.
Hat ein von mehreren Nachkommen beerbter Eigenthümer mehrere Land-
güter hinterlassen, so hat in Ermangelung einer Vereinbarung der Betheiligten
der Familienrath darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die
mehreren Landgüter nur von einem Erben oder jedes einzelne Landgut von einem
der Erben zu übernehmen sind.
Liegen die Landgüter in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so hat
das Oberlandesgericht zu bestimmen, bei welchem Amtsgerichte der Familienrath
zu bilden ist.
K. 27.
Das Recht der Eigenthümer, über das Landgut unter Lebenden und von
Todeswegen zu verfügen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
C. 28.
Diejenigen, welche über das Landgut letztwillig verfügen können, sind be-
fugt, in einem Testamente oder in einer gerichtlich oder notariell oder vom Orts-
vorstande beglaubigten Urkunde die Anwendung der §#. 12 bis 26 auszuschließen,
unter den Miterben diejenige Person zu bestimmen,) welche zur Uebernahme des