— 325 —
der Bestimmungen in §. 10, die aus dem Kirchen-, Pfarr-, Schul= und Ge-
meindeverbande entspringenden Abgaben und Leistungen, sofern solche auf dem
Grundbesitze haften oder mit Rücksicht auf Grundbesitz zu entrichten sind.
Sobald eine Vertheilung nach diesem Gesetze endgültig stattgefunden hat,
ist jedes Trennstück nur für die auf dasselbe vertheilten Lasten der vorbezeichneten
Art verhaftet.
iee
Die Vertheilung der im F. 2 bezeichneten Lasten ist nach dem Maßstabe der
Grund= und Gebäudesteuer zu bewirken.
Falls dieser Maßstab nicht anwendbar ist oder von dem Verhältnisse des
Ertrags-(Nutzungs-) werthes der einzelnen Theilstücke erheblich abweicht, so ist
deren besonders zu ermittelnder Ertrags-(Nutzungs-) werth der Vertheilung zu
Grunde zu legen. Hierbei sind die für die Grund= und Gebäudesteuer bestehenden
Vorschriften zum Anhalt zu nehmen.
§. 4.
Die Vertheilung der Renten (§. 2) erfolgt durch den Katasterkontroleur,
welcher den Vertheilungsplan entwerfen und den Betheiligten bekannt machen muß.
Innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntmachung steht den Betheiligten
die Beschwerde offen.
Dieselbe ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem Katasterkontroleur
anzubringen. "
. 5.
Die Bestätigung des Rentenvertheilungsplanes und die endgültige Entschei-
dung über die angebrachten Beschwerden erfolgt durch
a) die Direktion der Rentenbank hinsichtlich der dieser Bank zustehenden
Renten;
b) die Domänenbehörde hinsichtlich der Domänenrenten.
S. 6.
Zum Ersatze für die dem Katasterkontroleur erwachsenden Geschäftsunkosten
haben die Trennstückserwerber nach näherer Bestimmung des Finanzministers eine
Gebühr zu entrichten, welche höchstens eine Mark für jedes Trennstück beträgt.
Außerdem sind dem Katasterkontroleur von denjenigen Trennstückserwerbern,
in deren Interesse Ermittelungen an Ort und Stelle lediglich wegen der Renten-
vertheilung erforderlich werden, nach Verhältniß der Rentenantheile die gesetzlichen
Tagegelder und Reisekosten zu vergüten.
S. 7.
Die aus dem Kirchen= und Pfarrverbande entspringenden Lasten werden
in evangelisch-lutherischen Gemeinden durch den Kirchenvorstand, in evangelisch-
(Tr. 9225.) 54“