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nach deren fruchtlosem Ablaufe das polizeiliche Zwangsverfahren gegen den An-
siedler eintritt. Auch zur Erhaltung der ununterbrochenen Zugänglichkeit der
Ansiedelung ist die Anwendung des polizeilichen JZwangsverfahrens zulässig.
Von der Bedingung der Zugänglichkeit durch einen fahrbaren Weg kann
unter besonderen Umständen abgesehen werden.
Die Ansiedelungsgenehmigung ist ferner zu versagen, wenn und so lange
die Gemeinde-, Kirchen= und Schulverhältnisse der Ansiedelung nicht in einer dem
öffentlichen Interesse und den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise ge-
ordnet sind.
In den Moordistrikten ist die Genehmigung außerdem zu versagen, so lange
die Entwässerung des Terrains, auf welchem die Ansiedelung stattfinden soll, nicht
geregelt ist.
S. 16.
Die Ansiedelungsgenehmigung kann versagt werden, wenn gegen die An-
siedelung von dem Eigenthümer, dem Nutzungs= oder Gebrauchsberechtigten oder
dem Pächter eines benachbarten Grundstücks oder von dem Vorsteher des Ge-
meinde-(Guts-) bezirks, zu welchem das zu besiedelnde Grundstück gehört, oder
von einem der Vorsteher derjenigen Gemeinde-(Guts= bezirke, an welche dasselbe
grenzt, Einspruch erhoben und der Einspruch durch Thatsachen begründet wird,
welche die Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedelung den Schutz der Nutzungen
benachbarter Grundstücke aus dem Feld= oder Gartenbau, aus der Forstwirthschaft,
der Jagd oder der Fischerei gefährden werde.
K.. 17.
Vor Ertheilung der Ansiedelungsgenehmigung sind die betheiligten Gemeinde-
(Guts) vorsteher (§. 16) von dem Antrage in Kenntniß zu setzen. Diese haben
den Antrag innerhalb ihrer Gemeinden (Gutsbezirke) auf ortsübliche Art mit dem
Bemerken bekannt zu machen, daß gegen den Antrag von den Eigenthümern,
Nutzungs-, Gebrauchsberechtigten und Pächtern der benachbarten Grundstücke
innerhalb einer Präklusivfrist von zwei Wochen bei der Ortspolizeibehörde Ein-
spruch erhoben werden könne, wenn der Einspruch sich durch Thatsachen der im
§. 16 bezeichneten Art begründen lasse.
Die erhobenen Einsprüche sind von der Ortspolizeibehörde, geeignetenfalls
nach Anhörung des Antragstellers und derjenigen, welche Einspruch erhoben haben,
sowie nach Aufnahme des Beweises zu prüfen.
C. 18.
Die Versagung der Genehmigung auf Grund des §&. 15 oder auf Grund
erhobener Einsprüche (§. 16), sowie die Zurückweisung der gegen die Ansiedelungs-
genehmigung erhobenen Einsprüche erfolgt durch einen Bescheid der Ortspolizei-
behörde, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie denjenigen,
welche Einspruch erhoben haben, zu eröffnen ist.