Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie denjenigen, welche Ein- 
spruch erhoben haben, innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren offen. 
Zuständig ist der Bezirksausschuß. 
C. 19. 
Wer außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft eine Kolonie 
anlegen will, hat dazu die Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen 
der Ortspolizeibehörde, zu beantragen. 
Mit dem Antrage ist ein Plan vorzulegen, in welchem, unter Beifügung 
einer Situationszeichnung, die im öffentlichen Interesse für die Kolonie erforder- 
lichen Anlagen nach Umfang und Art ihrer Ausführung darzulegen sind, die 
künftige Unterhaltungspflicht für diese Anlagen festzustellen und endlich nachzuweisen 
ist, daß die nöthigen Mittel zur ordnungsmäßigen Ausführung und dauernden 
Unterhaltung derselben vorhanden sind. 
Soweit zur Herstellung dieser Anlagen die anderweite Genehmigung einer 
Staatsbehörde gesetzlich erforderlich ist, ist gleichzeitig die Ertheilung dieser Ge- 
nehmigung nachzuweisen. 
. 20. 
Hinsichtlich der Genehmigung zur Anlegung einer Kolonie finden die Be- 
stimmungen der §F. 15 bis 17 entsprechende Anwendung. 
Die Genehmigung ist auch dann zu versagen, wenn der mit dem Antrage 
vorzulegende Plan nicht den Anforderungen des H. 19 Absatz 2 und 3 entspricht. 
Zur Ausführung und dauernden Unterhaltung der im öffentlichen Interesse für 
die Kolonie erforderlichen Anlagen ist nach ertheilter Genehmigung die Anwendung 
des polizeilichen Zwangsverfahrens zutässg. 
Gegen den, die Ertheilung oder Versagung der Genehmigung betreffenden 
Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie den- 
jenigen, welche Einspruch erhoben haben, zu eröffnen ist, steht Letzteren, sowie 
dem Antragsteller 
bei Bescheiden des Kreisausschusses der Antrag auf mündliche Ver- 
handlung im Verwaltungsstreitverfahren, 
bei Bescheiden der Ortspolizeibehörde eines Stadtkreises die Klage bei 
dem Bezirksausschusse innerhalb zwei Wochen offen. 
KC. 21. 
Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit einer neuen 
Ansiedelung oder der Anlegung einer Kolonie beginnt, wird mit Geldstrafe bis 
150 Mark oder Haft bestraft. Auch kann die Ortspolizeibehörde die Weiter- 
führung der Ansiedelung oder Kolonie verhindern und die Wegschaffung der 
errichteten Anlagen anordnen. 
(r. 925.)
	        
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