Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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tragender Krebsweibchen im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung verboten und 
äußerstenfalls der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt zeitweilig untersagt werden. 
S. 11. 
Beim Fischfange in Küsten= und nicht geschlossenen Binnenfischereigewässern 
ist verboten: 
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder, 
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- 
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (I. 21 des Gesetzes) 
die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische als: Speeren, 
Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Harken, Hauen (Aalhauen, Hilgern), 
Stecheisen, Stangen, Schießwaffen u. s. w. 
Berechtigungen auf den Gebrauch des Speeres unterliegen den 
vorstehenden Bestimmungen nicht, wenn der Berechtigte nur mit diesem 
Fangmittel die Fischerei ausüben darf. 
er Gebrauch von Angeln ist gestattet. 
Für das Gebiet der Küstenfischerei kann die Anwendung von 
Speeren zum Aalfang von dem Regierungspräsidenten in der Zeit vom 
15. Oktober bis zum Beginn der Frühjahrsschonzeit, nöthigenfalls unter 
Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für dieses Fangmittel, aus- 
nahmsweise gestattet werden. 
Ferner ist in den Eingangs gedachten Gewässern verboten: 
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder 
Fackeln (das sogenannte Bliesen) 
4) das Pulschen, Pumpen, Jagen, Klappern, Tollkeulen und Schlagen, 
welches darin besteht, daß mit Scheiben, Keulen, Riemen, Stangen, 
Steinen und ähnlichen Mitteln behufs Zusammentreibens der Fische 
geschlagen, 8 gestoßen, oder geworfen, oder an Bord des Bootes ge- 
appert wird. 
Der Regierungspräsident kann für bestimmte Fangarten Ausnahmen 
von diesem Verbote zulassen. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (S. 46 des Gesetzes) dürfen nicht ge- 
schlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch abgelassen 
oder ausgeschöpft werden. 
K. 13. 
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für 
Lachs und Aal dürfen, außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung, nicht neu 
angelegt werden. 
Der Regierungspräsident kann jedoch zum Zwecke der Laich= und Brut- 
gewinnung für künstliche Fischzucht zeitweilig derartige Anlagen mit der durch 
I. 20 des Fischereigesetzes bedingten Beschränkung zulassen. 
(Tr. 9229.) 
(Zu &. 22 Liffer 3 
des Gesthes.)
	        
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