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KC. 18.
Die Fischer müssen die bei der Winterfischerei gehauenen Eisstücke unmittel-
bar neben den Oeffnungen und Löchern aufrecht stellen und dürfen dieselben nicht
unter das Eis schieben. Die Löcher zum Einlegen und Aufziehen der Netze müssen
durch Strauch, Stangen oder auf andere leicht sichtbare Weise bezeichnet werden.
n und neben gebahnten und ausgesteckten Eiswegen und bis zu einer
Entfernung von mindestens 4 Metern von denselben dürfen keine Löcher gehauen
werden.
Es ist verboten, die auf Eiswegen ausgesetzten Zeichen zu zerstören oder
zu versetzen.
Nähere Vorschriften zur Ausführung der Bestimmungen dieses Paragraphen
können im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung getroffen werden.
K. 19.
Beim Betriebe der Küstenfischerei kommen die wegen Verhütung des Zu-
sammenstoßens der Schiffe auf See bestehenden gesetzlichen Vorschriften in An-
wendung.
Aach müssen bei jedem zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge beim Vorder-
steven am äußeren Backbord und beim Hintersteven am äußeren Steuerbord
mindestens die ersten drei Buchstaben des Wohnorts des Besitzers, sowie die
Nummer der ihm ertheilten Fischereibescheinigung mit vertieften, mittelst weißer
Oelfarbe auf schwarzem Grunde eingestrichenen Buchstaben von mindestens 6 Centi-
metern Höhe eingeschnitten sein.
Die segelführenden Fahrzeuge müssen außerdem im Segel eine gleiche Be-
zeichnung führen, die auf beiden Seiten leicht sichtbar angebracht sein muß. Die
einzelnen Buchstaben müssen mindestens 30 Centimeter hoch und bei weißen oder
hellfarbigen Segeln mit schwarzer, bei dunkelen Segeln mit weißer Oelfarbe ein-
gezeichnet sein.
Die Hafffischer haben neben den vorstehend vorgeschriebenen Erkennungs-
zeichen auf der Spitze des Mastes ihrer Fahrzeuge eine mindestens 75 Centimeter
lange und 30 Centimeter breite Flagge von derjenigen Farbe zu führen, welche
der Ortschaft, in welcher sie ihren Wohnsitz haben, von der zuständigen Behörde
zugetheilt worden ist.
Wo jedoch Hafffischer eigenthümlich eingerichtete Flaggengestelle von Altersher
gewohnheitsmäßig auf ihren Mastspitzen führen, kann von der vorgeschriebenen
Breite und Länge der Ortsflagge unter der Bedingung Abstand genommen werden,
daß die Flaggengestelle die vorgeschriebene Farbe enthalten.
Der Regierungspräsident ist ermächtigt, auch für die zur Binnenfischerei
und zum Fischhandel benutzten Fahrzeuge bestimmte Kennzeichnung vorzuschreiben.
Etwa sonst im Interesse des offentlichen Verkehrs oder der Schifffahrt noth-
wendige Anordnungen können im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung getroffen
werden.