Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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g. 20. 
Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten haben bei 
Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt bezeichnendes 
metallenes Schild auf der Brust zu tragen. Die von Gemeinden, Genossenschaften 
oder Privatpersonen bestellten Fischereiaufseher haben bei Ausübung des Dienstes 
ein vom Regierungspräsidenten festzusetzendes Abzeichen zu tragen. 
u½f den zur Beaufsichtigung der Fischerei benutzten Dienstfahrzeugen haben 
der Königliche Oberfischmeister die Deutsche Kriegsflagge mit einem blauen Anker 
im linken unteren Felde und zu beiden Seiten dieses Ankers die Buchstaben K. F. 
(Königliche Fischerei) in rother Farbe und eine Gösch mit den Deutschen Farben, 
in deren weißem Felde sich dieselben Abzeichen befinden, und die übrigen König- 
lichen Fischereiaufsichtsbeamten nur die Flagge oder die Gösch zu führen, die sie 
nach ihrem Ermessen im geeigneten Augenblick zu hissen haben. Daneben können 
auf dem Haff und den Binnenfischereigewässern der Königliche Oberfischmeister eine 
rothe Signalflagge, in deren weißem Schilde sich der Preußische Adler befindet 
und einen Wimpel mit Preußischem Adler und die übrigen Königlichen Fischerei- 
aufsichtsbeamten nur eine solche Flagge oder Wimpel führen. 
Bei Nacht tritt an Stelle der Flagge #. eine rothe Signallaterne. 
Die von Privaten oder Genossenschaften angestellten Aufseher führen eine 
von dem Regierungspräsidenten näher zu bestimmende Flagge. 
Die Führer von Fahrzeugen, welche von Fischereibeamten oder Aufsehern 
angerufen werden, oder welchen durch wiederholtes Hissen, Herablassen und Wieder- 
hissen der Flagge oder Laterne ein Zeichen gegeben wird, haben sogleich die Segel 
zu streichen oder mit dem Rudern einzuhalten und beizulegen. 
Ueberhaupt hat, wer von einem Aufsichtsbeamten oder Aufseher angerufen 
wird, dem Rufe Folge zu geben und, namentlich auch auf dem Eise, nicht eher 
von der Stelle zu weichen, als bis er dazu ausdrücklich ermächtigt ist. 
6. 21. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, soweit 
dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 
(§§. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen, mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft. 
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver- 
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden. 
22. 
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt, 
die Vorschriften dieser Verordnung über die Beschränkung des Fischereibetriebes, 
über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenheit erlaubter Fanggeräthe, für 
diejenigen Binnengewässer oder Strecken derselben ganz oder theilweise außer Kraft 
zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unterwofen sind. 
(Xr. 9229—9230.)
	        
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