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g. 20.
Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten haben bei
Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt bezeichnendes
metallenes Schild auf der Brust zu tragen. Die von Gemeinden, Genossenschaften
oder Privatpersonen bestellten Fischereiaufseher haben bei Ausübung des Dienstes
ein vom Regierungspräsidenten festzusetzendes Abzeichen zu tragen.
u½f den zur Beaufsichtigung der Fischerei benutzten Dienstfahrzeugen haben
der Königliche Oberfischmeister die Deutsche Kriegsflagge mit einem blauen Anker
im linken unteren Felde und zu beiden Seiten dieses Ankers die Buchstaben K. F.
(Königliche Fischerei) in rother Farbe und eine Gösch mit den Deutschen Farben,
in deren weißem Felde sich dieselben Abzeichen befinden, und die übrigen König-
lichen Fischereiaufsichtsbeamten nur die Flagge oder die Gösch zu führen, die sie
nach ihrem Ermessen im geeigneten Augenblick zu hissen haben. Daneben können
auf dem Haff und den Binnenfischereigewässern der Königliche Oberfischmeister eine
rothe Signalflagge, in deren weißem Schilde sich der Preußische Adler befindet
und einen Wimpel mit Preußischem Adler und die übrigen Königlichen Fischerei-
aufsichtsbeamten nur eine solche Flagge oder Wimpel führen.
Bei Nacht tritt an Stelle der Flagge #. eine rothe Signallaterne.
Die von Privaten oder Genossenschaften angestellten Aufseher führen eine
von dem Regierungspräsidenten näher zu bestimmende Flagge.
Die Führer von Fahrzeugen, welche von Fischereibeamten oder Aufsehern
angerufen werden, oder welchen durch wiederholtes Hissen, Herablassen und Wieder-
hissen der Flagge oder Laterne ein Zeichen gegeben wird, haben sogleich die Segel
zu streichen oder mit dem Rudern einzuhalten und beizulegen.
Ueberhaupt hat, wer von einem Aufsichtsbeamten oder Aufseher angerufen
wird, dem Rufe Folge zu geben und, namentlich auch auf dem Eise, nicht eher
von der Stelle zu weichen, als bis er dazu ausdrücklich ermächtigt ist.
6. 21.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, soweit
dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874
(§§. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen, mit
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver-
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
22.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt,
die Vorschriften dieser Verordnung über die Beschränkung des Fischereibetriebes,
über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenheit erlaubter Fanggeräthe, für
diejenigen Binnengewässer oder Strecken derselben ganz oder theilweise außer Kraft
zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unterwofen sind.
(Xr. 9229—9230.)