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Karausche (Carassins vulgaris Nordmann) .. 12 em
Kleine Maräne (Coregonus albuls L..) «’
Krebs(AstacustluviatjlisRondeley............ 10
von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist er-
mächtigt, für das ganze Fischereigebiet oder einzelne Theile desselben
das Mindestmaß für Stör bis auf 120 Centimeter, für Meerforelle
bis auf 50 Centimeter, für Zander bis auf 35 Centimeter und für
Krebs bis auf 12 Centimeter, und für die genannten Plattfische über
das bezeichnete Maß zu erhöhen, sowie auch für die oben nicht ge-
nannten Plattfischarten und für die Dorscharten Mindestmaße vorzu-
schreiben;
3) Fischlaich und Fischbrut, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten
Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn
sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer
Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen;
4) Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten, welche das daselbst ver-
merkte Maß nicht erreichen, dürfen nicht als Köder benutzt werden;
5) im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder ge-
meinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes)
einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischlaisch und Fischbrut,
sowie von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten
Maße zeitweilig und widerruflich gestatten.
S. 3.
Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden F. 2
Ziffer 5 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie Fische
der im F. 2 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter den daselbst angegebenen Maßen
weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie
aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht ge-
schlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Thrankochen, noch zur
Fütterung des Viehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln,
oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden.
Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident
jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem
Verbote zulassen.
S. 4.
Für den Betrieb der Fischerei treten nachfolgende Beschränkungen ein:
1) in den Küsten= und nicht geschlossenen Binnenfischereigewässern ist der
Betrieb der Fischerei in der Zeit von Sonnabend Abend 6 Uhr bis
Sonntag Abend 6 Uhr verboten (wöchentliche Schonzeit)