Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Schonzeit fallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem Absatz 
freigegebenen Tage, gestatten; 
4) in dem Gebiet der Küstenfischerei darf in der Zeit vom 15. April 
Morgens 6 Uhr bis zum 14. Juni Abends 6 Uhr (Frühjahrsschonzeit) 
a) auf solchen Strecken der Gewässer, welche Laichstellen der wich- 
tigeren Fische enthalten, nicht gefischt werden. 
Die Bezeichnung und Begrenzung dieser Gewässer erfolgt 
durch den Regierungspräsidenten; 
b) mit Netzen, welche mit Strömung treiben (Treibnetzen, Grund- 
netzen u. s. w.), sowie mit Netzen, welche mit mehrfachen Wänden 
(sogenannten Lädering) versehen sind, nicht gefischt werden. 
Der Regierungspräsident ist ermächtigt, Ausnahmen 
von den vorstehenden Beschränkungen (a und b) zuzulassen; 
e) der Strömlingsfang nur nach vorgängiger Ermächtigung durch 
den Regierungspräsidenten betrieben werden. 
S. 5. 
Für die Dauer der im §. 4 Liffer 1, 2 und 3 bezeichneten wöchentlichen 
und jährlichen Schonzeiten kann der Regierungspräsident ausnahmsweise nach- 
folgende Fischereibetriebe zulassen: 
1) der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich zu erscheinen 
und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Hering, 
Sprott, Neunauge, Stör und Stint kann mit solchen Geräthen, die 
nur zum Fang dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet 
werden; 
2) den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor- 
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, 
kann gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder 
auszulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der 
Wanderfische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch 
für die nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vor- 
richtungen und Geräthe obengenannter Art gewährt werden; 
3) das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden; 
4) im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Ver- 
suche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht, oder endlich zum 
Schutze der anderen Fische gegen Raubfische, kann, soweit erforderlich 
unter geeigneten Kontrolmaßregeln, auch der Fang einzelner oben nicht 
genannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden. 
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist 
indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, 
welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.
	        
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