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Nähere Vorschriften zur Ausführung der Bestimmungen dieses Paragraphen
können im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung getroffen werden.
C. 20.
Beim Betriebe der Küstenfischerei kommen die wegen Verhütung des Zusammenstoßens
der Schiffe auf See bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Anwendung.
Auch müssen bei jedem zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge beim Vordersteven
am äußeren Backbord und beim Hintersteven am äußeren Steuerbord mindestens
die ersten drei Buchstaben des Wohnorts des Besitzers, sowie die Nummer
der ihm ertheilten Fischereibescheinigung mit vertieften, mittelst weißer Oelfarbe
auf schwarzem Grunde eingestrichenen Buchstaben von mindestens 6 Centimetern
Höhe eingeschnitten sein.
Die segelführenden Fahrzeuge müssen außerdem im Segel eine gleiche Bezeichnung
führen, die auf beiden Siiten leicht sichtbar angebracht sein muß. Die
einzelnen Buchstaben müssen mindestens 30 Centimeter hoch und bei weißen oder
hellfarbigen Segeln mit schwarzer, bei dunkelen Segeln mit weißer Oelfarbe eingezeichnet
sein.
Die Hafffischer haben neben den vorstehend vorgeschriebenen Erkennungszeichen
auf der Spitze des Mastes ihrer Fahrzeuge eine mindestens 75 Centimeter
lange und 30 Centimeter breite Flagge von derjenigen Farbe zu führen, welche
der Ortschaft, in welcher sie ihren Wohnsitz haben, von der zuständigen Behörde
zugetheilt worden ist.
Wo jedoch Hafffischer eigenthümlich eingerichtete Flaggengestelle von Altersher
abrhetsmehh auf ihren Mastspitzen führen, kann von der vorgeschriebenen
Vriie und Länge der Ortsflagge unter der Bedingung Abstand genommen werden,
daß die Flaggengestelle die vorgeschriebene Farbe enthalten. Der Regierungspräsident
ist ermächtigt, auch für die zur Binnenfischerei und zum Fischhandel
benutzten Fahrzeuge bestimmte Kennzeichnung vorzuschreiben.
Etwa sonst im Interesse des öffentlichen Verkehrs oder der Schifffahrt
nothwendige Anordnungen können im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung getroffen
werden.
. 21.
Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten haben bei
Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt bezeichnendes
metallenes Schild auf der Brust zu tragen. Die von Gemeinden, Genossenschaften
oder Privatpersonen bestellten Fischereiaufseher haben bei Ausübung des Dienstes
ein vom Regierungspräsidenten festzusetzendes Abzeichen zu tragen.
Auf den zur Beaufsichtigung der Fischerei benutzten Dienstfahrzeugen haben
der Königliche Oberfischmeister die Deutsche Kriegsflagge mit einem blauen Anker
im linken unteren Felde und zu beiden Seiten dieses Ankers die Buchstaben K. F.
(Königliche Fischerei) in rother Farbe und eine Gösch mit den Deutschen Farben,