(Zu 8. 22 Ziffer 4
des Gesetzes.)
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eisen, Stangen, Schießwaffen, Muschelharken und Schubhamen
(Kesser) u. s. w.
Berechtigungen auf den Gebrauch des Speeres unterliegen den
vorstehenden Bestimmungen nicht, wenn der Berechtigte nur mit diesem
Fangmittel die Fischerei ausüben darf.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
Für das Gebiet der Küstenfischerei kann die Anwendung von
Speeren zum Aalfang von dem Regierungspräsidenten in der Zeit
vom 15. Oktober bis zum Beginn der Frühjahrsschonzeit, nöthigenfalls
unter Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für dieses Fangmittel,
ausnahmsweise gestattet werden.
Ferner ist in den Eingangs gedachten Gewässern verboten:
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
Fackeln (das sogenannte Bliesen)
das Pulschen, Pumpen, Jagen, Klappern und Schlagen, welches
darin besteht, daß mit Scheiben, Keulen, Riemen, Stangen,) Steinen
und ähnlichen Mitteln behufs Zusammentreibens der Fische geschlagen,
gestoßen oder geworfen oder an Bord des Bootes geklappert wird.
Der Regierungspräsident kann für bestimmte Fangarten Aus-
nahmen von diesem Verbote zulassen.
K. 13.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (I. 46 des Gesetzes) dürfen nicht
geschlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch ab-
gelassen oder ausgeschöpft werden.
K. 14.
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu
angelegt werden.
Der Regierungspräsident kann jedoch zum Zwecke der Laich= und Brut-
gewinnung für künstliche Fischzucht zeitweilig derartige Anlagen mit der durch
§. 20 des Fischereigesetzes bedingten Beschränkung zulassen.
S. 15.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der
nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte re.) irgend welcher
Art und Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen
Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des
anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2) Centimetern haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fang-
geräthe; bei Netzen mit sogenannten Kehlen (Einkehlen) findet jedoch das Mindest-
maß auf die Kehle keine Anwendung.