Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

(Zu 8. 22 Ziffer 4 
des Gesetzes.) 
— 368 — 
eisen, Stangen, Schießwaffen, Muschelharken und Schubhamen 
(Kesser) u. s. w. 
Berechtigungen auf den Gebrauch des Speeres unterliegen den 
vorstehenden Bestimmungen nicht, wenn der Berechtigte nur mit diesem 
Fangmittel die Fischerei ausüben darf. 
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet. 
Für das Gebiet der Küstenfischerei kann die Anwendung von 
Speeren zum Aalfang von dem Regierungspräsidenten in der Zeit 
vom 15. Oktober bis zum Beginn der Frühjahrsschonzeit, nöthigenfalls 
unter Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für dieses Fangmittel, 
ausnahmsweise gestattet werden. 
Ferner ist in den Eingangs gedachten Gewässern verboten: 
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder 
Fackeln (das sogenannte Bliesen) 
das Pulschen, Pumpen, Jagen, Klappern und Schlagen, welches 
darin besteht, daß mit Scheiben, Keulen, Riemen, Stangen,) Steinen 
und ähnlichen Mitteln behufs Zusammentreibens der Fische geschlagen, 
gestoßen oder geworfen oder an Bord des Bootes geklappert wird. 
Der Regierungspräsident kann für bestimmte Fangarten Aus- 
nahmen von diesem Verbote zulassen. 
K. 13. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (I. 46 des Gesetzes) dürfen nicht 
geschlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch ab- 
gelassen oder ausgeschöpft werden. 
K. 14. 
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für 
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu 
angelegt werden. 
Der Regierungspräsident kann jedoch zum Zwecke der Laich= und Brut- 
gewinnung für künstliche Fischzucht zeitweilig derartige Anlagen mit der durch 
§. 20 des Fischereigesetzes bedingten Beschränkung zulassen. 
S. 15. 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der 
nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte re.) irgend welcher 
Art und Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen 
Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des 
anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2) Centimetern haben. 
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fang- 
geräthe; bei Netzen mit sogenannten Kehlen (Einkehlen) findet jedoch das Mindest- 
maß auf die Kehle keine Anwendung.
	        
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