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Die Bezeichnung und Begrenzung der betreffenden Strecken erfolgt
durch den Regierungspräsidenten.
2) Zeesen, Fischergezeuge, welche aus einem, mit einer Kehle versehenen
Sack und zwei Flügeln oder Leinen bestehen und mit einem oder zwei
Schiffsgefäßen durch das Wasser bewegt werden, wenn sie im Stoß
eine Maschenweite von mindestens 1)7 Centimetern haben.
Auf den Achternetz (Kranz oder Kehlstück) genannten Theil der
Zeesen findet dieses Mindestmaß keine Anwendung.
Zeesen, welche mit mehr als einem Schiffsgefäße bewegt werden,
dürfen in den sogenannten Ostseebinnengewässern des Regierungsbezirks
Stralsund nicht benutzt werden.
In der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober einschließlich ist es
gestattet, den Zeesen von der Kehle an ein Hintergarn (Stoß oder
Hintertheil des Sackes) mit einer Maschenweite von mindestens 1 Centi-
meter anzuschlagen.
In den Genässern des Regierungsbezirks Stettin ist es in der
Zeit vom 15. Oktober bis zum Beginn der Frühjahrsschonzeit den eigent-
lichen Zeesenern (nicht den Tuckern, Taglern, Zollnern) gestattet, den
Zeesen einen sogenannten Stintstoß (Stoß ohne Kehle) mit einer Maschen-
weite von mindestens 0/5 Centimetern anzuschlagen. Die sogenannte
kleine Stintzeesenfischerei, welche in der Art betrieben wird, daß je zwei
parallel laufende offene Fahrzeuge eine Stintzeese zwischen sich befestigt
haben, ist jedoch erst vom Aufgehen des Eises bis zum Beginn der
Frühjahrsschonzeit gestattet.
3) Streuer, Fischergezeuge, die aus einem Sacke mit oder ohne Kehle
bestehen, welcher an zwei, meistens mit Strohwiepen besteckten Leinen
durch ein Ruder- oder Segelboot ausgefahren, in einer Kreislinie durch
das Wasser fortbewegt und demnächst aufgeholt wird, wenn sie in allen
ihren Theilen eine Maschenweite haben:
beim Aal- und Kaulbarsstreuer von mindestens. 12 Centimetern
und im Hintertheil des Sackes von mindestens. 1 Centimeter,
beim Fischstreuer mindestes 1 - .
Die Benutzung des Aal- und Kaulbarsstreuers ist nur in der
Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober einschließlich gestattet. Streuer,
welche für den Flunderfang benutzt werden, müssen die im F. 15 vor-
geschriebene Maschenweite haben.
4) Zum Zwecke des Kaulbarsfanges können in der Zeit vom 10. Juni
bis zum Beginn der Frühjahrsschonzeit Bügelreusen (Fischergezeuge,
welche aus über Bügel gezogenen Netzen mit einer oder mehreren Kehlen
bestehen und zum Theil mit Wehren oder Flügeln versehen sind) ver-
wendet werden, welche eine Maschenweite von mindestens 1 Centimeter
haben müussen.