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§ 22.
Während der Zeit vom 1. April bis 1. September ist die Werbung der
Seegewächse untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Werbung des an den Strand
getriebenen Seegrases und Seetangs.
§. 23.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht
hindern oder stören.
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fang-
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Schiffe
und Fähren sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht behindert wird.
Die zur Befestigung der Reusen und ihrer Wehre, der Netze, Säcke und
Angeln eingeschlagenen Pfähle müssen mindestens einen Meter über den mittleren
Wasserstand hervorragen und nach beendigter Fischerei herausgezogen werden.
Den Fischern ist verboten, die Pfähle unter dem Wasser abgebrochen oder
abgesägt stehen zu lassen.
Weitere Vorschriften über die Kennzeichnung der ausgelegten Fanggeräthe
zum Schutze der Schifffahrt sind erforderlichenfalls im Wege der Bezirks-Polizei-
verordnung zu erlassen.
S. 24.
Die Fischer haben bei dem Fischfange darauf zu achten, daß die zur Be-
zeichnung der Fahrt oder der Schonreviere ausgelegten Tonnen, Bojen, Waker
und Wethen durch die Netze und Leinen nicht fortgezogen oder verrückt werden.
Wenn solche Zeichen verrückt sind, so muß dies von dem Fischer sogleich der
nächsten Lootsenstation oder der nächsten Polizeibehörde angezeigt werden.
g. 256.
Die Fischer müssen die bei der Winterfischerei gehauenen Eisstücke unmittelbar
neben den Oeffnungen und Fischlöchern aufrecht stellen und dürfen dieselben nicht
unter das Eis schieben.
Nur bei der Ausziehwake des Garnzuges ist es gestattet, die Eisstücke, in-
soweit dieselben zur Bezeichnung der offenen Stellen nicht erforderlich sind, unter
die Eisdecke zu schieben.
In und neben gebahnten und ausgesteckten Eiswegen und bis zu einer
Entfernung von mindestens 4 Metern von denselben dürfen weder Waken noch
Jagelöcher gehauen werden.
Es ist verboten, die auf Eiswegen ausgesetzten Zeichen zu zerstören oder zu
versetzen.
Nähere Vorschriften zur Ausführung dieser Bestimmungen können im Wege
der Bezirks-Polizeiverordnung getroffen werden.
(Tr. 9231.)
(Ju §. 22 Liffer 6
des Gesehes.)
(Lu §. 22 Jiffer 5
des Gesehes.)
(Ju §F. 22 Jiffer 5
des Gesehes.)