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KC. 26.
Beim Betriebe der Küstenfischerei kommen die wegen Verhütung des Zu-
sammenstoßens der Schiffe auf See bestehenden gesetzlichen Vorschriften in An-
wendung.
Auch müssen bei jedem zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge beim Vorder-
steven am äußeren Backbord und beim Hintersteven am äußeren Steuerbord
mindestens die ersten drei Buchstaben des Wohnortes des Besitzers, sowie die
Nummer der ihm ertheilten Fischereilegitimation (Willzettel) mit vertieften, mittelst
weißer Oelfarbe auf schwarzem Grunde eingestrichenen Buchstaben von mindestens
6 Centimetern Höhe eingeschnitten sein.
Die Segel führenden Fahrzeuge müssen außerdem im Segel eine gleiche
Bezeichnung führen, die auf beiden Seiten leicht sichtbar angebracht sein muß.
Die einzelnen Buchstaben müssen mindestens 30 Centimeter hoch und bei weißen
oder hellfarbigen Segeln in schwarzer, bei dunklen Segeln in weißer Farbe dar-
gestellt sein.
Letztere Vorschrift tritt erst mit Ablauf von sechs Monaten nach dem In-
krafttreten dieser Verordnung in Wirksamkeit.
Der Regierungspräsident ist ermächtigt, auch für die zur Binnenfischerei und
zum Fischhandel benutzten Fahrzeuge bestimmte Kennzeichnung vorzuschreiben.
Etwa sonst im Interesse des öffentlichen Verkehrs oder der Schifffahrt noth-
wendige Anordnungen können im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung getroffen
werden.
C. 27.
Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten haben bei
Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt bezeichnendes
metallenes Schild auf der Brust zu tragen. Die von Gemeinden, Genossen-
schaften oder Privatpersonen bestellten Fischereiaufseher haben bei Ausübung des
Dienstes ein vom Regierungspräsidenten festzusetzendes Abzeichen zu tragen.
Auf den zur Beaufsichtigung der Fischerei benutzten Dienstfahrzeugen haben
der Königliche Ober-Fischmeister die Deutsche Kriegsflagge mit einem blauen Anker
im linken unteren Felde und zu beiden Seiten dieses Ankers die Buchstaben K. F.
(Königliche Fischerei) in rother Farbe und eine Gösch mit den Deutschen Farben,
in deren weißem Felde sich dieselben Abzeichen befinden, und die übrigen König-
lichen Fischerei-Aufsichtsbeamten nur die Flagge oder die Gösch zu führen, die sie
nach ihrem Ermessen im geeigneten Augenblick zu hissen haben.
Bei Nacht tritt an Stelle der Flagge eine rothe Signallaterne.
Die von Privaten oder Genossenschaften angestellten Aufseher führen eine
von dem Regierungspräsidenten näher zu bestimmende Flagge.
Die Führer von Fahrzeugen, welche von Fischereibeamten oder Aufsehern
angerufen werden, oder welchen durch wiederholtes Hissen, Herablassen und
Wiederhissen der Flagge oder Laterne ein Zeichen gegeben wird, haben sogleich die
Segel zu streichen oder mit dem Rudern einzuhalten und beizulegen.