— 377 —
Schnepel (Schnäpel) Nordseeschnepel (echter Schnepel)
(Coregonus oxyrhynchus L.) und Ostseeschnepel
(Coregonus lavaretus L)r
Schlei (Schleihe, Liebe) (Tinca vulgaris Cuv.)
Aland (Nerfling, Seekarpfen) (Leuciscus idus L.)
Döbel (Aitel, Dickkopf, Minne, Möne) (Leuciscus 20 cm,
cephalus .) . . . . . ..
Forelle (Salmo fario L.) .... . . . . . . . . . . . . . . . . ..
Nase (Makrele, Redfisch, Mundfisch) (Chondrostoma
nasusL.)................................
Asch (Aesche) (Thymallus vulgaris Nilsson) "
Goldbutt (Scholle) (Pleuronectes platessa L.) 18.
Karausche (Carassius vulgaris Nordmann)
Kleine Maräne (Coregonus albula L.) . ...
Rothauge (Scardinius erythrophthalmus L.)
Barsch (Perca fluviatilis L) . . . . . . . .. 15
Mlötze (Leuciscus rutilus L) . . . . . . ..
Flunder (Struffbutt, Elbbutt, Wattbutt) (Pleuronectes
flesus )0 . . . ..
Krebs (Astacus fluviatilis Rondelt) 10
von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist
ermächtigt, für das ganze Fischereigebiet oder einzelne Theile desselben
das Mindestmaß für Aal bis auf 30 Centimeter herabzusetzen, dagegen
für Stör bis auf 120 Centimeter, für Meerforelle bis auf 50 Centi-
meter, für Krebs bis auf 12 Centimeter und für die genannten Platt-
sische über das bezeichnete Maß zu erhöhen, sowie auch für die oben
nicht genannten Plattfischarten und die Dorscharten Mindestmaße vor-
zuschreiben;
3) Fischlaich und Fischbrut, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten
Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn
sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer
Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen;
4) im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder
gemeinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (S. 46 des Gesetzes)
einzelnen Fischereiberechti g#ten das Fangen von Fischlaich und Fischbrut,
sowie von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße
zeitweilig und widerruflich gestatten.
§. 3.
Vorbehaltlich der im F. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden §. 2
Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und „Fschbrut, sowie Fische
Ges. Samml. 1887. (Tr. 9232.)