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3) in allen übrigen, vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Binnen-
fischereigewässern findet während der Zeit vom 10. April Morgens
6 Uhr bis zum 9. Juni Abends 6 Uhr eine verstärkte wöchentliche
Schonzeit (Frühjahrsschonzeit) statt, derart, daß die Fischerei nur an
drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag
Morgen 6 Uhr beginnend und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend,
betrieben werden darf.
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs-
präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in
die Schonzeit fallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem
Absatz freigegebenen Tage, gestatten.
4) Die Lachsfischerei mit Zug= und Treibnetzen ist in der Elbe in der
Zeit vom 1. September bis 1. Dezember einschließlich verboten.
Auf die verlassenen Nebenarme der Elbe, sofern sie nicht von
beiden Seiten mit dem Hauptstrom derartig in Verbindung stehen,
daß die Wanderfische jederzeit frei hindurchziehen können, findet letzteres
Verbot keine Anwendung.
Gleichartige Verbote können für die Nebenflüsse der Elbe im
Wege der Bezirks-Polizeiverordnung erlassen werden.
S. 5.
Für die Dauer der in H. 4 Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten wöchentlichen
und jährlichen Schonzeiten kann der Regierungspräsident ausnahmsweise nach-
folgende Fischereibetriebe zulassen:
1) der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzich zu er-
scheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich
Hering, Sprott, Neunauge, Stör, Stint und Maisisch, kann mit
solchen Geräthen, die nur zum Fang dieser Fischarten bestimmt und
Leignert sind, gestattet werden. Ebenso kann der Aalfang und die
reibnetzfischerei auf Butte und Stuhre gestattet werden;
2) den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor-
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann
gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder aus-
zulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wander-
sische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch für die
nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vorrichtungen
und Geräthe obengenannter Art sowie für Buhnen (Gaarden) gewährt
werden;
3) das Angeln mit der Ruthe und das sogenannte Heringshauen kann
zugelassen werden;
4) im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Ver-
suche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht, oder endlich zum
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