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Schutze der anderen Fische gegen Raubfische kann, soweit erforderlich,
unter geeigneten Kontrolmaßregeln auch der Fang einzelner, oben nicht
genannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden.
Bei jeder Gestattung des Fischfanges während der Schonzeiten
ist indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel aus-
zuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu
zerstören.
S. 6.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes dies
erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im F. 4 Ziffer 3 bezeichneten
Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung für einzelne Gewässer
oder Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das vorstehend angegebene Maß
eingeschränkt, namentlich auch der Fang einzelner Fischarten, oder der Gebrauch
bestimmter Fangmittel für die Dauer der Schonzeit ganz verboten werden.
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Für Gewässer, in welchen Maränen oder Aeschen in größeren Mengen vor-
kommen, kann im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung der Fang der Maräne
auf die Dauer von vier Wochen innerhalb der Zeit von Anfang November bis
Ende Dezember, und der Fang der Aesche auf die gleiche Dauer innerhalb der
Zeit von Mitte Februar bis Ende Juni verboten werden.
Auf demselben Wege kann der Fang einzelner anderer wirthschaftlich
wichtiger Fischarten für bestimmte Gewässerstrecken, wenn es sich darum handelt,
die Fischart darin zu erhalten, auch außerhalb der jährlichen Schonzeiten bis zur
Dauer von sechs Wochen untersagt werden.
Ebenso kann der Fang der Störe nach dem 15. Juli jeden Jahres im
Wege der Bezirks-Polizeiverordnung beschränkt oder verboten werden.
S. 8.
Der Regierungspräsident ist ermächtigt:
1) die wöchentliche Schonzeit (§. 4 Ziffer 1) für den ganzen Bezirk, für
einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken auf die Zeit von Sonntag
Morgen 6 Uhr bis Montag Morgen 6 Uhr zu verlegen;
2) oder dieselbe für das Gebiet der Küstenfischerei in der Nordsee oder für
einzelne Strecken dieses Gebietes anderweit auf die Dauer von zwei
Tiden, von der ersten tiefsten Ebbe nach Sonnabend Abend 6 Uhr
beginnend, anzuberaumen;
3) nach lang anhaltenden kalten Wintern die Frühjahrsschonzeit (G. 4
Ziffer 3) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer oder Gewässer-
strecken anderweit auf die Dauer von sechs Wochen innerhalb der Zeit
von Anfang April bis Ende Juni festzusetzen.