Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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S. 9. 
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist befugt: 
1) für einzelne der oben im F. 4 Ziffer 3 bezeichneten Gewässer, sobald 
dieselben für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen, oder darin Sal- 
moniden eingebürgert werden, die im F. 4 Ziffer 2 bezeichnete Winter- 
schonzeit einzuführen; 
2) für die oben im F. 4 Ziffer 2 aufgeführten Gewässer die im §. 4 
Ziffer 3 bezeichnete Frühjahrsschonzeit einzuführen; 
3) für Gewässer, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Gebiet berühren, 
die im F. 4 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der be- 
treffenden Nachbarregierung zu regeln; 
4) für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbezirken an- 
gehören, die im F. 4 bezeichnete Jahresschonzeit einheitlich zu regeln und 
5) die im N. 4 Ziffer 4 bezeichneten Betriebseinschränkungen für die Lachs- 
fischerei in der Elbe im Einvernehmen mit den betheiligten Nachbar- 
regierungen einheitlich zu regeln. 
Die Grenze zwischen Frühjahrs= und Winterschonzeit in den einzelnen Ge- 
wässern soll, soweit erforderlich, durch örtliche von der Staatsregierung herzu- 
stellende Merkmale kenntlich gemacht werden. 
S. 10. 
Während der Dauer der in dem F. 4 vorgeschriebenen wöchentlichen und 
jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern 
hinweggeräumt oder abgestellt sein (§. 28 des Gesetzes). 
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann der 
Regierungspräsident Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestimmung. 
gestatten (Artikel III des Gesetzes vom 30. März 1880). 
K. 11. 
Die I#. 4 bis 9 einschließlich finden auf den Krebsfang keine Anwendung. 
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der Fang 
von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. 
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt 
des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht 
sofort wieder in das Wasser zu setzen. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Krebsbestandes in ein- 
zelnen Gewässern dies erfordern, kann für dieselben der Fang Eier oder Junge 
tragender Krebsweibchen im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung verboten und 
äußerstenfalls der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt zeitweilig untersagt 
werden. 
(Tr. 9232.)
	        
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