Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Karausche (Carassius vulgaris Nordmann) 
Kleine Maräne (Coregonus albula L..) . . .. 
Rothauge (Scardinius erythrophthalmus L.) 
Barsch Perea fluviatilis L.) . .. 15 cm, 
Plötze (Leuciscus rutilus L) . . . ... 
Butt (Elbbutt, Struffbutt, Flunder) (Pleuronectes 
flesus .ll. 4 
Krebs (Astacus fluviatilis Rondelt) 10 
von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen. 
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist er- 
mächtigt, für das ganze Fischereigebiet oder einzelne Theile desselben 
das Mindestmaß für Aal bis auf 30 Centimeter herabzusetzen, dagegen 
für Stör bis auf 120 Centimeter, für Meerforelle bis auf 50 Centi- 
meter, für Krebs bis auf 12 Centimeter und für die genannten Platt- 
fische über das bezeichnete Maß zu erhöhen, sowie auch für die oben 
nicht genannten Plattfischarten und die Dorscharten Mindestmaße vor- 
zuschreiben; 
3) Fischlaich und Fischbrut, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten 
Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn 
sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer 
Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen; 
4) im Interesse der Elchtucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder ge- 
meinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) 
einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischlaich und Fischbrut, 
sowie von Fischen und Krebsen unter dem in Liffer 2 bestimmten Maße 
zeitweilig und widerruflich gestatten. 
g. 3. 
Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden §. 2 
Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fischbrut sowie Fische 
der im F. 2 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter den daselbst angegebenen Maßen 
weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie 
aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind. 
Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht ge- 
schlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Thrankochen, noch zur 
Fütterung des Viehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln, 
oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden. 
Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident 
jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem 
Verbote zulassen. 
r. 9233. 63°
	        
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