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Für den Betrieb der Fischerei treten nachfolgende Beschränkungen ein:
1) in den Küsten= und nicht geschlossenen Binnenfischereigewässern ist der
Betrieb der Fischerei in der Zeit von Sonnabend Abend 6 Uhr bis
Sonntag Abend 6 Uhr verboten (wöchentliche Schonzeit)
2) in den nachbenannten Binnenfischereigewässern:
I. im Stromgebiet der Elbe:
A. in der Oste von der Eitzter Mühle an aufwärts;
B. in sämmtlichen linksseitigen Nebengewässern der Elbe von der
Jeetzel an abwärts bis zur Este, die Jeetzel jedoch ausgeschlossen,
und zwar:
a) in dem Cateminer Bach mit Verzweigungen vom Einfluß
des Wentschauer Baches an aufwärts,
b) in der Neetze mit Nebengewässern vom Ort Neetze an auf-
wärts,
c) in der Ilmenau und deren Nebengewässern vom Einfluß
des Melbecker Baches an aufwärts,
d) in der Luhe und deren Nebengewässern vom Einfluß der
Wulffener Aue an aufwärts,
e) in der Seeve und deren Nebengewässerm vom Einfluß der
Aue bei Jesteburg an aufwärts und
f) in der Este und deren Nebengewässern;
II. im Stromgebiet der Weser:
A. in sämmtlichen Gewässern des Regierungsbezirks Hildesheim mit
Ausnahme der Weser, Werra) Fulda, Leine und Fuhse, sowie
der Innerste von der Einmündung der Beuster an abwärts, der
Ocker von der Einmündung der Wedde an abwärts und“ des
Seeburger Sees;
B. in den linksseitigen Nebengewässern der Leine zwischen Elze und
Hannover und zwar von den Chausseebrücken der Landstraße
Elze-Patensen—-Linden an aufwärts;
C. in dem oberen Theil der Rodenberger Aue (Westaue) mit den
Zuflüssen von der Grenze des Regierungsbezirkes Hannover gegen
den Kreis Rinteln bei Lübbersen an aufwärts und in der Südaue
von Colenfeld an aufwärts;
D. in den im Regierungsbezirk Hannover direkt zur Weser fließenden
Nebengewässern mit Zuflüssen;