Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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S. 4. 
Für den Betrieb der Fischerei treten nachfolgende Beschränkungen ein: 
1) in den Küsten= und nicht geschlossenen Binnenfischereigewässern ist der 
Betrieb der Fischerei in der Zeit von Sonnabend Abend 6 Uhr bis 
Sonntag Abend 6 Uhr verboten (wöchentliche Schonzeit) 
2) in den nachbenannten Binnenfischereigewässern: 
I. im Stromgebiet der Elbe: 
A. in der Oste von der Eitzter Mühle an aufwärts; 
B. in sämmtlichen linksseitigen Nebengewässern der Elbe von der 
Jeetzel an abwärts bis zur Este, die Jeetzel jedoch ausgeschlossen, 
und zwar: 
a) in dem Cateminer Bach mit Verzweigungen vom Einfluß 
des Wentschauer Baches an aufwärts, 
b) in der Neetze mit Nebengewässern vom Ort Neetze an auf- 
wärts, 
c) in der Ilmenau und deren Nebengewässern vom Einfluß 
des Melbecker Baches an aufwärts, 
d) in der Luhe und deren Nebengewässern vom Einfluß der 
Wulffener Aue an aufwärts, 
e) in der Seeve und deren Nebengewässerm vom Einfluß der 
Aue bei Jesteburg an aufwärts und 
f) in der Este und deren Nebengewässern; 
II. im Stromgebiet der Weser: 
A. in sämmtlichen Gewässern des Regierungsbezirks Hildesheim mit 
Ausnahme der Weser, Werra) Fulda, Leine und Fuhse, sowie 
der Innerste von der Einmündung der Beuster an abwärts, der 
Ocker von der Einmündung der Wedde an abwärts und“ des 
Seeburger Sees; 
B. in den linksseitigen Nebengewässern der Leine zwischen Elze und 
Hannover und zwar von den Chausseebrücken der Landstraße 
Elze-Patensen—-Linden an aufwärts; 
C. in dem oberen Theil der Rodenberger Aue (Westaue) mit den 
Zuflüssen von der Grenze des Regierungsbezirkes Hannover gegen 
den Kreis Rinteln bei Lübbersen an aufwärts und in der Südaue 
von Colenfeld an aufwärts; 
D. in den im Regierungsbezirk Hannover direkt zur Weser fließenden 
Nebengewässern mit Zuflüssen;
	        
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