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E. in den nachstehend benannten Nebengewässern der Aller nebst
uflüssen, nämlich:
aJ) in der Ise von der Einmündung der Bruno an aufwärts,
b) in der Lachte von der Einmündung der Aschau an aufwärts,
) in der Wittbeck von der Ortschaft Wittbeck an aufwärts,
d) in der Oertze von der Einmündung des Wesener Baches an
aufwärts,
e) in der Meisse von der Ortschaft Meissendorf an aufwärts,
¶) in der Böhme von der Einmündung der Fulda an auf-
wärts und
9) in der Lehrde von der Grenze der Regierungsbezirke Lüneburg
und Stade bei der Ortschaft Stellichte an aufwärts;
F. in dem oberen Lauf der Hunte vom Stauwerk der Wittlager
Mühle an aufwärts und dem oberen Lauf folgender linksseitiger
Nebengewässer der Hunte, nämlich:
a) des Leckerbachs vom Stauwerk der Leckermühle an aufwärts
und
b) der Else von der Linnenschmidtschen Mühle bei Wenne an
aufwärts;
III. im Stromgebiet der Ems:
A. in der Hopstener Ahe mit sämmtlichen Zuflüssen und Verzwei-
gungen und
B. in der zur Hase fließenden Düte und deren Zuflusse, dem Goldbach
ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober Morgens
6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit) nur mit aus-
drücklicher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese
Genehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn die Benutzung der
Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahe-
stehenden Salmoniden (Lachse, Meerforellen, Forellen u. s. w.) zum
Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Die ertheilte Erlaubniß ist
zu widerrufen, sobald die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird;
in allen übrigen, vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Binnen-
fischereigewässern findet während der Zeit vom 10. April Morgens
6 Uhr bis zum 9. Juni Abends 6 Uhr eine verstärkte wöchentliche
Schonzeit (Frühjahrsschonzeit) statt, derart, daß die Fischerei nur an
drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag
Morgen 6 Uhr beginnend und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend,
betrieben werden darf.
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs-
präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in die