Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

(Nr. 9233. 
— 389 — 
E. in den nachstehend benannten Nebengewässern der Aller nebst 
uflüssen, nämlich: 
aJ) in der Ise von der Einmündung der Bruno an aufwärts, 
b) in der Lachte von der Einmündung der Aschau an aufwärts, 
) in der Wittbeck von der Ortschaft Wittbeck an aufwärts, 
d) in der Oertze von der Einmündung des Wesener Baches an 
aufwärts, 
e) in der Meisse von der Ortschaft Meissendorf an aufwärts, 
¶) in der Böhme von der Einmündung der Fulda an auf- 
wärts und 
9) in der Lehrde von der Grenze der Regierungsbezirke Lüneburg 
und Stade bei der Ortschaft Stellichte an aufwärts; 
F. in dem oberen Lauf der Hunte vom Stauwerk der Wittlager 
Mühle an aufwärts und dem oberen Lauf folgender linksseitiger 
Nebengewässer der Hunte, nämlich: 
a) des Leckerbachs vom Stauwerk der Leckermühle an aufwärts 
und 
b) der Else von der Linnenschmidtschen Mühle bei Wenne an 
aufwärts; 
III. im Stromgebiet der Ems: 
A. in der Hopstener Ahe mit sämmtlichen Zuflüssen und Verzwei- 
gungen und 
B. in der zur Hase fließenden Düte und deren Zuflusse, dem Goldbach 
ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober Morgens 
6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit) nur mit aus- 
drücklicher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese 
Genehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn die Benutzung der 
Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahe- 
stehenden Salmoniden (Lachse, Meerforellen, Forellen u. s. w.) zum 
Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Die ertheilte Erlaubniß ist 
zu widerrufen, sobald die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird; 
in allen übrigen, vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Binnen- 
fischereigewässern findet während der Zeit vom 10. April Morgens 
6 Uhr bis zum 9. Juni Abends 6 Uhr eine verstärkte wöchentliche 
Schonzeit (Frühjahrsschonzeit) statt, derart, daß die Fischerei nur an 
drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag 
Morgen 6 Uhr beginnend und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend, 
betrieben werden darf. 
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs- 
präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in die
	        
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