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nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vorrichtungen
und Geräthe obengenannter Art gewährt werden;
das Angeln mit der Ruthe und das sogenannte Heringshauen kann
zugelassen werden
4) im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Ver-
suche oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht, oder endlich zum Schutze
der anderen Fische gegen Raubfische kann) soweit erforderlich, unter
geeigneten Kontrolmaßregeln auch der Fang einzelner, oben nicht ge-
nannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden.
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist
indeß die Verwendung solcher, an sich erlaubter Fangmittel auszu-
schließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu
zerstören.
g. 6.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes dies er—
fordern, kann der Fischereibetrieb während der im F. 4 Liffer 3 bezeichneten Früh-
jahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung für einzelne Gewässer oder
Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das vorstehend angegebene Maß ein-
geschränkt, namentlich auch der Fang einzelner Fischarten oder der Gebrauch
bestimmter Fangmittel für die Dauer der Schonzeit ganz verboten werden.
K. 7.
Für Gewässer, in welchen Maränen oder Aeschen in größeren Mengen vor-
kommen, kann im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung der Fang der Maräne
auf die Dauer von vier Wochen innerhalb der Zeit von Anfang November bis
Ende Dezember und der Fang der Aesche auf die gleiche Dauer innerhalb der
Zeit von Mitte Februar bis Ende Juni verboten werden.
Auf demselben Wege kann der Fang einzelner anderer, wirthschaftlich wichtiger
Fischarten für bestimmte Gewässerstrecken, wenn es sich darum handelt, die Fischart
darin zu erhalten, auch außerhalb der jährlichen Schonzeiten bis zur Dauer von
sechs Wochen untersagt werden.
Ebenso kann der Fang der Störe nach dem 15. Juli jeden Jahres im
Wege der Bezirks-Polizeiverordnung beschränkt oder verboten werden.
Endlich kann zur Schonung der Flußperlmuschel durch Bezirks-Polizeiver-
ordnung Fürsorge getroffen werden.
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. S.
Der Regierungspräsident ist ermächtigt:
1) die wöchentliche Schonzeit (F. 4 Ziffer 1) für den ganzen Bezirk, für
einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken auf die Zeit von Sonntag
Morgen 6 Uhr bis Montag Morgen 6 Uhr zu verlegen;
(Nr. 9233.)