— 398 —
Barbe (Bigge) (Barbus fluviatilis Ag.) .... .. . ...
Blei (Brachsen, Brasse) (Abramis brama L.)
Meerforelle (Silberlachs, Strandlachs, Trump, Lachs-
forelle) (Salmo trutta l) . . . . . ..
Maisisch (Alse) (Clupea alosa L..) . . . . . ...
Finte (Clupea finta Cvv))
Karpfen (Cyprinus carpio L.h)l) . ...
Hecht (Esox lucius ) . . . . . . . . . . ...
Schnepel (Schnäpel, Tidelmann) Nordseeschnepel (echter)
Schnepel) (Coregonus oxyrlynchus L.) und Ostsee-
schnepel (Coregonus lavaretus L.) . . ..
Schlei (Schleihe) (Tinca vulgaris Cuv)
Aland (Nerfling, Seekarpfen) (Leuciscus idus L.)
Döbel (Schuppert, Dickkopf, Minne, Möne) (Leuciscuss 20=
cephalus )) ... .. . . . . . . . . .. . . ..
Forelle (Salmo fario Jh)).
Nase (Makrele, Redfisch, Mundfisch) (Chondrostoma
nasus .)))y))).
Asch (Aesche) (Thymallus vulgaris Nilsson)
Scholle (Goldbutt) (Pleuronectes platessa L.) 18
Karausche (Carassins vulgaris Nordmann)
Kleine Maräne (Coregonus albula L.) . . ..
Rothauge (Scardinius erythrophthalmus L.) 15
Barsch (Perca fluviatilis L) . . ...
Plötze (Leuciscus rutilus L) .. . . . ..
Flunder (Struffbutt) (Pleuronectes flesus L.)
Krebs (Astacus fluviatilis Rondelt) ... 10
von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist
ermächtigt, für das ganze Fischereigebiet oder einzelne Theile desselben
das Mindestmaß für Stör bis auf 120 Centimeter, für Meerforelle
bis auf 50 Centimeter, für Krebs bis auf 12 Centimeter und für die
genannten Plattfische über das bezeichnete Maß zu erhöhen, sowie auch
für die oben nicht genannten Plattfischarten und die Dorscharten
Mindestmaße vorzuschreiben;
3) Fischlaich und Fischbrut, ingleichen Fische der unter Liffer 2 bezeichneten
Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn
sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer
Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen;
4) im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder
gemeinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (§F. 46 des Gesetzes)
einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischlaich und Fischbrut,
28 cm,.