Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahe- 
stehenden Salmoniden (Lachse, Meerforellen, Forellen u. s. w.) zum 
Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Die ertheilte Erlaubniß ist 
zu widerrufen, sobald die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird; 
3) in allen übrigen vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Gewässern. 
findet während der Jeit vom 10. April Morgens 6 Uhr bis zum 
9. Juni Abends 6 Uhr eine verstärkte wöchentliche Schonzeit (Frühjahrs= 
schonzeit) statt, derart, daß die Fischerei nur an drei Tagen jeder in 
die Schonzeit fallenden Woche, von Montag Morgen 6 Uhr beginnend 
und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend, betrieben werden darf. 
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs- 
präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in 
die Schonzeit fallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem 
Absatz freigegebenen Tage, gestatten; 
4) die Lachsfischerei mit Zug= und Treibnetzen ist in der Elbe 
a) auf der Strecke unterhalb der Eisenbahnbrücke bei Wittenberge in 
der Zeit vom 15. September bis 15. Dezember einschließlich, 
P)auf der Strecke oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Wittenberge in 
der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember einschließlich 
verboten. 
Auf die verlassenen Nebenarme der Elbe, sofern sie nicht von 
beiden Seiten mit dem Hauptstrome derartig in Verbindung stehen, 
daß die Wanderfische jederzeit frei hindurch ziehen können, findet letzteres 
Verbot keine Anwendung. 
Gleichartige Verbote können für die Nebenflüsse der Elbe im 
Wege der Bezirks-Polizeiverordnung erlassen werden. 
S. 4. 
Für die Dauer der in F. 3 Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten wöchentlichen 
und jährlichen Schonzeiten kann der Regierungspräsident ausnahmsweise nach- 
solgende Fischereibetriebe zulassen: 
1) der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich zu erscheinen 
und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Neunauge, 
Stör, Stint und Maifisch, kann mit solchen Geräthen, die nur zum 
Fang dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet werden. 
Ebenso kann der Aalfang gestattet werden; 
2) den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor- 
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann 
gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder 
auszulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der
	        
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