Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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2) in den nachbenannten Gewässern: 
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a) in dem Goldbach oder Prudlik und seinen Nebengewässern von 
der Stadt Neustadt, und zwar von der von Neustadt nach Neisse 
führenden Chaussee an aufwärts, 
b) in der Freiwaldauer Biele und ihren Nebengewässern von der 
Grenze der Feldmarken Preiland und Polnisch-Wette an aufwärts, 
J) in der Neisse von Rengersdorf an aufwärts, sowie in sämmtlichen 
Nebenflüssen derselben von der Einmündung der Biele bei Neisse, 
mit Ausnahme der Biele und des Zadelbaches, 
d) in sämmtlichen Nebenflüssen der Mettau, 
e) in der Peile oder dem Reichenbacher Wasser und in sämmtlichen 
Nebengewässern von Gräditz an aufwirts, 
s) in der Weistritz und sämmtlichen Nebengewässern von der Papier= 
fabrik zu Ober-Weistritz an aufwärts, 
g) in dem Bober von Landeshut an aufwärts und allen denjenigen 
seiner Nebengewässer, welche oberhalb des Einflusses des kleinen 
Bober bei Bunzlau gelegen sind, mit Einschluß dieses letzteren, 
h) in dem Queis von Marklissn an aufwärts, sowie in den Zuflüssen 
desselben von Naumburg an aufwirts, 
i) in der Katzbach und schnellen Deichsa von der unteren Grenze 
des Goldberg-Haynauer Kreises an aufwärts, sowie in deren 
Nebengewässern, welche oberhalb dieser Grenze einmünden und 
k) in den Forellenbächen und in der Ockel bei Groß-Strehlitz 
ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober Mor- 
gens 6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit) nur mit 
ausdrücklicher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese 
Genehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn die Benutzung der 
Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahe- 
stehenden Salmoniden (Lachse, Meerforellen, Forellen u. s. w.) zum 
Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Die ertheilte Erlaubniß 
ist zu widerrufen, sobald die übernommene Verpflichtung nicht er- 
füllt wird; 
in allen übrigen vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Gewässern 
findet während der Zeit vom 10. April Morgens 6 Uhr bis zum 
9. Juni Abends 6 Uhr eine verstärkte wöchentliche Schonzeit (Früh- 
jahrsschonzeit) statt, derart, daß die Fischerei nur an drei Tagen jeder 
in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag Morgen 6 Uhr beginnend 
und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend, betrieben werden darf.
	        
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