Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs- 
präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in die 
Schonzeit fallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem Absatz 
freigegebenen Tage, gestatten. 
K. 4. 
Für die Dauer der in F. 3 Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten wöchentlichen 
und jährlichen Schonzeiten kann der Regierungspräsident ausnahmsweise nach- 
folgende Fischereibetriebe zulassen: 
1) der Fang solcher Fische, welche in größeren Jügen plötzlich zu erscheinen 
und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Neunauge, 
Stör, Stint und Maifisch, kann mit solchen Geräthen, die nur zum 
Fang dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet werden. 
Ebenso kann der Aalfang gestattet werden; 
den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor- 
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann 
gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder 
auszulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der 
Wanderfische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch 
für die nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vor- 
richtungen und Geräthe oben genannter Art gewährt werden, 
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das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden, 
im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Ver- 
suche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder endlich zum Schutze 
der anderen Fische gegen Raubfische kann, soweit erforderlich, unter 
geeigneten Kontrolmaßregeln auch der Fang einzelner, oben nicht ge- 
nannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden. 
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist 
indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, 
welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören. 
C. 5. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes dies er- 
fordern, kann der Fischereibetrieb während der im F. 3 Ziffer 3 bezeichneten Früh- 
jahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung für einzelne Gewässer oder 
Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das vorstehend angegebene Maß ein- 
geschränkt, namentlich auch der Fang einzelner Fischarten, oder der Gebrauch be- 
stimmter Fangmittel für die Dauer der Schonzeit ganz verboten werden. 
(Nr. 9235.)
	        
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