Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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gz. 6. 
Für Gewässer, in welchen Maränen oder Aeschen in größeren Mengen vor- 
kommen, kann im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung der Fang der Maräne 
auf die Dauer von vier Wochen innerhalb der Zeit von Anfang November bis 
Ende Dezember, und der Fang der Aesche auf die gleiche Dauer innerhalb der 
Zeit von Mitte Februar bis Ende Juni verboten werden. 
Auf demselben Wege kann der Fang einzelner anderer wirthschaftlich wich- 
tiger Fischarten für bestimmte Gewässerstrecken, wenn es sich darum handelt, die 
Fischart darin zu erhalten, auch außerhalb der jährlichen Schonzeiten bis zur 
Dauer von sechs Wochen untersagt werden. 
S. 7. 
Der Regierungspräsident ist ermächtigt: 
1) die wöchentliche Schonzeit (§. 3 Ziffer 1) für den ganzen Bezirk, für 
einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken auf die Zeit von Sonntag 
Morgen 6 Uhr bis Montag Morgen 6 Uhr zu verlegen; 
2) nach lang anhaltenden kalten Wintern die Frühjahrsschonzeit (§. 3 
Ziffer 3) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer oder Gewässer- 
strecken anderweit auf die Dauer von sechs Wochen innerhalb der Zeit 
von Anfang April bis Ende Juni festzusetzen. 
G. S. 
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist befugt: 
1) für einzelne der oben im F. 3 Ziffer 3 bezeichneten Gewässer, sobald 
dieselben für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen, oder darin 
Salmoniden eingebürgert werden, die im F. 3 Ziffer 2 bezeichnete 
Winterschonzeit einzuführen; 
2) für einzelne der oben im F. 3 Ziffer 2 aufgeführten Gewässer die im 
§. 3 Ziffer 3 bezeichnete Frühjahrsschonzeit einzuführen; 
3) für Gewässer, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Gebiet berühren, 
die im F. 3 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der be- 
treffenden Nachbarregierung zu regeln und 
4) für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbezirken an- 
gehören, die im F. 3 bezeichnete Jahresschonzeit einheitlich zu regeln. 
Die Grenze zwischen Frühjahrs= und Winterschonzeit in den einzelnen Ge- 
wässern soll, soweit erforderlich, durch örtliche von der Staatsregierung herzu- 
stellende Merkmale kenntlich gemacht werden.
	        
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