Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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auszulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der 
Wanderfische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch 
für die nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vor- 
richtungen und Geräthe oben genannter Art gewährt werden; 
3) das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden; 
4) im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Ver- 
suche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder endlich zum 
Schutze der anderen Fische gegen Raubfische kann, soweit erforderlich, 
unter geeigneten Kontrolmaßregeln auch der Fang einzelner, oben nicht 
genannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden. 
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist 
indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, 
welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören. 
G. 5. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes dies 
erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im F. 3 Ziffer 3 bezeichneten 
Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung für einzelne Gewässer 
oder Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das vorstehend angegebene Maß 
eingeschränkt, namentlich auch der Fang einzelner Fischarten, oder der Gebrauch 
bestimmter Fangmittel für die Dauer der Schonzeit ganz verboten werden. 
S. 6. 
Für Gewässer, in welchen Maränen oder Aeschen in größeren Mengen 
vorkommen, kann im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung der Fang der Maräne 
auf die Dauer von vier Wochen innerhalb der Zeit von Anfang November bis 
Ende Dezember, und der Fang der Aesche auf die gleiche Dauer innerhalb der 
Zeit von Mitte Februar bis Ende Juni verboten werden. 
Auf demselben Wege kann der Fang einzelner anderer wirthschaftlich wichtiger 
Fischarten für bestimmte Gewässerstrecken, wenn es sich darum handelt, die Fischart 
darin zu erhalten, auch außerhalb der jährlichen Schonzeiten bis zur Dauer von 
sechs Wochen untersagt werden. 
S. 7. 
Der Regierungspräsident ist ermächtigt: 
1) die wöchentliche Schonzeit (§. 3 Ziffer 1) für den ganzen Bezirk, für 
einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken auf die Zeit von Sonnabend 
Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr zu verlegen; 
2) nach lang anhaltenden kalten Wintern die Frühjahrsschonzeit (§. 3 
Ziffer 3) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer oder Gewässer- 
strecken anderweit auf die Dauer von 6 Wochen innerhalb der Zeit 
von Anfang April bis Ende Juni festzusetzen.
	        
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