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d. 8.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist befugt:
1) für einzelne der oben im F. 3 Ziffer 3 bezeichneten Gewässer, sobald
dieselben für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen, oder darin
Salmoniden eingebürgert werden, die im F. 3 Ziffer 2 bezeichnete
Winterschonzeit einzuführen;
2) für die oben im F. 3 Ziffer 2 aufgeführten Gewässer die im F. 3
Ziffer 3 bezeichnete Frühjahrsschonzeit einzuführen;
3) für Gewässer, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Gebiet berühren,
die im F. 3 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der be-
treffenden Nachbarregierung zu regeln;
4) für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbezirken an-
gehören, die im F. 3 bezeichnete Jahresschonzeit einheitlich zu regeln und
5) die im §F. 3 Ziffer 4 bezeichneten Betriebseinschränkungen für die Lachs-
fischerei in der Elbe im Einvernehmen mit den betheiligten Nachbar-
regierungen einheitlich zu regeln.
Die Grenze zwischen Frühjahrs- und Winterschonzeit in den ein-
zelnen Gewässern soll, soweit erforderlich, durch örtliche von der Staats-
regierung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden.
§. 9.
Während der Dauer der in dem F. 3 vorgeschriebenen wöchentlichen und
jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern
hinweggeräumt oder abgestellt sein (§. 28 des Gesetzes).
Sovweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann der
Regierungspräsident Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestimmung
gestatten. (Artikel III des Gesetzes vom 30. März 1880.)
C. 10.
Die M. 3 bis 8 einschließlich finden auf den Krebsfang keine Amwendung.
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der Fang
von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt
des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht
sofort wieder in das Wasser zu setzen.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Krebsbestandes in ein-
zelnen Gewässern dies erfordern, kann für dieselben der Fang Eier oder Junge
tragender Krebsweibchen im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung verboten und
äußerstenfalls der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt zeitweilig untersagt werden.
(Nr. 9236.)